Klein und unglaublich teuer

Kleinwagen sind nicht mehr automatisch auch bezahlbare Einstiegsmodelle. Wie aktuelle Zahlen des ADAC ergeben, steigen die Durchschnittspreise aller angebotenen Kleinwagen auf dem Markt immer weiter an. Besonders ausgeprägt ist der Trend bei den Verbrennern: Ein neuer Kleinwagen mit Benzinmotor kostet im Durchschnitt fast 24.000 Euro – das sind knapp 80 % mehr als noch vor zehn Jahren. Diesel oder andere Verbrennervarianten werden in dieser Klasse gar nicht mehr angeboten. Auch allgemein ist das Angebot an Kleinwagen mit Verbrennungsmotor rückläufig: Mit nur noch 46 Modellen wurde in diesem Jahr ein neuer Tiefstand erreicht.

Eine gegenläufige Entwicklung zeigt sich im Elektrosegment. Ein E-Kleinwagen kostet in diesem Jahr weniger als 30.000 Euro, ein Rückgang von über 9 % im Vergleich zu 2024. Gleichzeitig gibt es immer mehr Angebote: Fast 40 Modelle zählt der ADAC Autokatalog inzwischen. Dennoch sind auch elektrische Kleinwagen aus Sicht des Mobilitätsclubs noch zu teuer. Aber dafür sind sie im Unterhalt den Verbrennern haushoch überlegen.

Nimmt man alle Antriebsformen zusammen, dann zeigt sich, dass die Kleinwagenpreise insgesamt auf einem hohen Niveau verharren, bzw. leicht steigen. Der Durchschnittspreis für einen Kleinwagen hat sich seit 2017 über alle Antriebsformen um über 10.000 Euro erhöht, was für viele Verbraucher nicht mehr bezahlbar ist.

Der ADAC fordert daher, dass die Hersteller das Segment der Kleinwagen nicht vernachlässigen dürfen. Viele Verbraucher benötigen kein Überangebot an Komfort- oder Unterhaltungsfunktionen, die inzwischen in vielen Kleinwagen serienmäßig sind und damit die kleinen Automobile unglaublich teuer machen. Hier sieht der ADAC ein ungenutztes Sparpotenzial. Aufgrund der hohen finanziellen Belastungen der vergangenen Jahre sind viele Verbraucher auf günstige und bezahlbare Mobilität angewiesen – und genau das soll ein Kleinwagen eigentlich leisten. Quelle: ADAC / CM

Drei-Monats-Frist bei Verkehrsverstößen ist vorbei…

…Autofahrer müssen seit diesem Sommer länger damit rechnen, dass ein Verkehrsverstoß noch verfolgt wird. Seit 01. Juli 2026 gilt für viele Verkehrsordnungswidrigkeiten eine deutlich längere Verjährungsfrist: Aus drei Monaten sind sechs Monate geworden. 

Betroffen sind u.a. Geschwindigkeitsverstöße, Rotlicht-, Handy- und viele Parkverstöße. Interessant ist, dass es hierzu kein aktuelles Gerichtsurteil gab, welches die Frist verdoppelt hätte. Die Änderung wurde vom Gesetzgeber beschlossen und damit begründet, Verkehrsverstöße dadurch effektiver verfolgen und ahnden zu können. Grundlage ist das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 12. Mai 2026. Das Gesetz wurde am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat hinsichtlich der neuen Verjährungsregelung am 10. Juli in Kraft. Der Vorgang ist im Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestags nachvollziehbar, der entsprechende Passus ist in Artikel 1 unter Punkt 21 nachzulesen.

Für Autofahrer ist außerdem wichtig, dass die sechs Monate keine starre Garantie bedeuten. Bestimmte Maßnahmen der Bußgeldbehörde können die Verjährung unterbrechen. Nach einer solchen Unterbrechung kann die Frist erneut anlaufen. Die allgemeinen Regeln dazu finden sich in § 33 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Darüber hinaus gilt die neue Sechs-Monats-Frist nicht für alle Verkehrsordnungswidrigkeiten. Für bestimmte technische Verstöße an Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sieht das Straßenverkehrsgesetz (StVG) unter § 26 Abs. 3 Satz 2 beispielsweise eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vor.

Die Änderung darf man kritisch betrachten. Zwar kann eine längere Frist den Behörden mehr Zeit geben, Verkehrsverstöße sorgfältig zu bearbeiten. Für Autofahrer bedeutet sie aber vor allem mehr Unsicherheit und längeres Warten auf mögliche Post. Besonders bei Fahrzeugen, die von mehreren Personen genutzt werden,, z.B. Poolfahrzeuge von Firmenflotten, kann es nach Monaten schwieriger sein, sich an eine konkrete Fahrt zu erinnern und den Fahrer eindeutig zuzuordnen.

Verhalten nach Bußgeldbescheid. Wer einen Bußgeldbescheid erhält, sollte ihn deshalb nicht automatisch bezahlen, sondern zunächst prüfen, was genau vorgeworfen wird und ob die Angaben stimmen. Gegen einen Bußgeldbescheid kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch eingelegt werden. Die Höhe eines möglichen Bußgeldes richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog. Im Zweifelsfall lohnt sich der Gang zu einem Verkehrsrechtler.

Die wichtigste Botschaft für Autofahrer lautet aber: Die bekannte Drei-Monats-Frist gibt es nicht mehr. Quelle: Bundesverkehrsministerium / CM

Darf man bei überfüllten Zügen einfach in die 1. Klasse wechseln, wenn man nur ein 2. Klasse-Ticket besitzt?

Zu Stoßzeiten am Vormittag und in den beginnenden Abendstunden sind die Fernzüge der Deutschen Bahn oft proppenvoll, meist sogar überfüllt, jedenfalls in der zweiten Klasse. Wer keinen Sitzplatz frühzeitig reserviert hat, muss die Reise nicht selten im Stehen verbringen. Ob man dann einfach so in die halb leere 1. Klasse spazieren und sich setzen kann, ist die Frage.

Geschäftsreisende haben mitunter das Problem, dass sie ihre gebuchten Bahnrückfahrten nicht mit dem gebuchten Fernzug antreten können, weil ein geschäftliches Treffen, ein Meeting usw. länger als geplant gedauert hat. Damit ist i.d.R. auch der reservierte Sitzplatz futsch. Dann wird die Zugfahrt oft zur Geduldsprobe. Denn in den Tagesrandfernzügen drängen sich oft Pendler in den  Gängen, freie Sitzplätze sind Mangelware, und manchmal wird selbst das Einsteigen schwierig. 

Während in der 2. Klasse zu den Stoßzeiten dichtes Gedränge herrscht, wirkt die 1. Klasse nebenan zuweilen wie eine andere Welt: freie Sitze, Platz in den Gängen und deutlich mehr Bewegungsfreiheit. Da liegt der Gedanke nahe, mit dem 2.-Klasse-Ticket vorübergehend ins ruhigere Abteil auszuweichen. Vielleicht nicht einmal auf einen Sitzplatz, sondern bloß in den Eingangsbereich, bis sich die Lage entspannt. Doch wie weit dürfen Reisende gehen? 

Die Antwort auf die wichtigste Frage fällt eindeutig aus: Ein eigenmächtiger Klassenwechsel ist nicht gestattet. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob sich jemand auf einen freien Sitz setzt oder lediglich im Eingangsbereich stehen bleibt. Die Klasseneinteilung gilt meist auch für Gänge, Vorräume und Einstiegsbereiche.

Wer ohne entsprechenden Klassenwechsel in der 1. Klasse bleibt, riskiert zusätzliche Kosten. Die Bahnen, ob DB, ÖBB oder SPP, um nur drei zu nennen, betrachten die betreffende Person als Passagier mit teilgültigem Fahrausweis. Entsprechend kann ein Zuschlag erhoben werden. Allerdings verfügen Zugbegleiter bei stark unterschiedlicher Auslastung über einen gewissen Ermessensspielraum. So können Zugbegleiter einzelne Reisende der 2. Klasse kurzfristig in die 1. Klasse weisen. Entscheidend ist dabei aber: Die Initiative muss vom Personal ausgehen.

Eine Sprecherin der Deutschen Bahn sagt dazu folgendes: „Ein Reisender hat Anspruch auf Beförderung in der Wagenklasse, auf die seine Fahrkarte lautet. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz oder auf Unterbringung in der 1. Klasse bei Platzmangel in der 2. Klasse besteht nicht.“  In besonderen Fällen kann es aber sein, dass der Zugbegleiter oder die Zugbegleiterin entscheidet, die erste Klasse für alle Fahrgäste freizugeben. Dann erfolgt eine entsprechende Durchsage, so die Sprecherin der Bahn weiter. Wenn keine Berechtigung erteilt wurde und man trotzdem in der ersten Klasse sitzt, dann muss man  bei einer Kontrolle nicht nur den Bereich direkt verlassen, sondern auch ein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen. 

Das Problem bei der Bahn in Deutschland: Bei ihr gibt es nur eine Beförderungspflicht und keine Garantie auf einen Sitzplatz, es sei denn, man reserviert den gegen Aufpreis vor der Bahnreise. In China, Japan, Korea, in den USA, Kanada oder auch bei den Fernzügen der SNCF werden nur so viele Tickets verkauft wie es Sitzplätze gibt. Und die sind in aller Regel nicht aufpreispflichtig.  Quelle: DB / CM

Dieselautos unterhalb Euro 6 dürfen in Norditalien nicht mehr fahren

Wer mit einem Dieselfahrzeug nach Norditalien fährt, sollte ab Oktober 2026 besonders genau auf Fahrverbote achten. Betroffen sind alle Diesel unterhalb der Euronorm 6, also Euro 5 abwärhts. 

Ab 01. Oktober 2026 sollen die Einschränkungen in mehreren norditalienischen Regionen greifen – insbesondere in Städten und Ballungsräumen.

Norditalien gehört zu den Regionen Europas, in denen die Luftqualität seit Jahren kritisch betrachtet wird. Vor allem die Po-Ebene ist stark belastet, weil sich Schadstoffe dort aufgrund der geografischen Lage schlechter verteilen können. Ziel ist es, Städte und Ballungsräume von schadstoffintensiven Fahrzeugen zu entlasten. Dabei handelt es sich nicht um ein flächendeckendes Fahrverbot auf allen Straßen Norditaliens. Die Einschränkungen betreffen vor allem Städte und urbane Gebiete.Außerdem können die konkreten Zeiten je nach Region unterschiedlich sein. In vielen Fällen geht es um Fahrverbote an Werktagen während bestimmter Tageszeiten, etwa tagsüber und nicht rund um die Uhr. Wer nach Norditalien fährt, sollte deshalb nicht nur die Region, sondern auch die konkrete Stadt und Uhrzeit prüfen. Im Mittelpunkt stehen vier norditalienische Regionen:

  • Lombardei
  • Piemont
  • Venetien
  • Emilia-Romagna

Diese Regionen liegen in der Po-Ebene und haben seit Jahren besondere Vorgaben zur Luftreinhaltung. Für Geschäfts- und Urlaubsreisende sind insbesondere Ziele wie Mailand, Turin, Bologna, Verona, Brescia, Monza, Bergamo oder Teile der Emilia-Romagna relevant. Wer in diese Städte einfahren möchte, sollte vorher prüfen, welche Umwelt- und Zufahrtsregeln dort gelten. Wichtig: Urlaubsregionen, Autobahnen, Seen oder ländliche Gebiete sind nicht automatisch vom selben Fahrverbot betroffen. Entscheidend ist immer die konkrete örtliche Regelung.

Im Fokus stehen 

Wer mit einem deutschen Euro-5-Diesel in eine gesperrte Zone fährt, kann genauso einen Verstoßbegehen wie ein italienischer Fahrer. Das ist besonders wichtig, weil viele Betroffene die italienischen Regeln erst im Nachhinein bemerken. Bußgeldbescheide aus Italien kommen oft Wochen oder Monate später per Post. Häufig geht es dann um Zufahrtsbeschränkungen, Umweltzonen oder verkehrsbeschränkte Bereiche.

Gerade in Italien gibt es neben Dieselfahrverboten auch zahlreiche ZTL-Zonen. Das sind verkehrsbeschränkte Innenstadtbereiche, in die nur Berechtigte einfahren dürfen. Ein Diesel-Fahrverbot und eine ZTL sind nicht dasselbe, können sich aber in der Praxis überschneiden.

Welche Bußgelder drohen bei einem Verstoß? In der Praxis werden bei Verstößen gegen kommunale Zufahrts- oder Umweltbeschränkungen in Italien häufig Bußgelder ab 168 Euro genannt. Hinzu kommen Verwaltungsgebühren, Zustellkosten oder Inkassokosten. Die Geldsanktionen werden grundsätzlich auch in Deutschland vollstreckt. 

Wer Post aus Italien erhält, sollten Sie zuerst prüfen, worum es genau geht. Nicht jeder Bescheid betrifft ein Dieselfahrverbot. Oft geht es auch um eine ZTL-Zone, Parkverstöße, Maut, Geschwindigkeit oder andere Verkehrsverstöße. Wichtig ist: Nicht blind bezahlen, aber auch nicht einfach ignorieren. Gerade bei ausländischen Bescheiden kommt es auf Fristen, Zustellung, Übersetzung und Nachweise an. Wer Einspruch einlegen möchte, sollte daher von einem Anwalt für Verkehrsrecht prüfen lassen, welche Schritte sinnvoll sind. Quelle: anwalt.de / CM

RDC EuroNight von Stockholm nach Berlin erfolgreich gestartet 

Am Dienstagabend 01. September 2026, startete der erste RDC EuroNight erfolgreich von Stockholm in Richtung Deutschland. Damit ist die Übernahme der Nachtzugverbindung zwischen Schweden und Deutschland auch im laufenden Betrieb vollzogen. 

Auf der ersten Fahrt kamen zwei Schlafwagen, drei Liegewagen und ein Sitzwagen zum Einsatz. Die verfügbaren Kapazitäten werden in den kommenden Wochen sukzessive erhöht. „Für unsere Fahrgäste zählt vor allem, dass sie auch weiterhin bequem über Nacht zwischen Schweden und Deutschland reisen können. Für uns war der erfolgreiche Übergang vom SJ EuroNight auf den RDC EuroNight am 01. September deshalb ein ganz besonderer Moment. Wir haben die Voraussetzungen geschaffen, diese wichtige internationale Nachtzugverbindung fortzuführen. Jetzt geht es darum, den RDC EuroNight Schritt für Schritt weiterzuentwickeln und noch mehr Reisenden ein attraktives Angebot auf der Schiene zu machen“, sagte Kathleen Stöckel, Chief Operating Officer, RDC Deutschland.

Ab sofort auch Teil des Interrail-Netzwerks. Zum Betriebsstart gibt es zugleich eine weitere positive Nachricht für internationale Bahnreisende. Seit 01. September 2026 ist der RDC EuroNight offiziell Teil des Interrail-Netzwerks. Wie auch schon auf dem SJ EuroNight, werden nun auch auf dem RDC EuroNight Interrail Pässe als Tickets anerkannt. Besitzer eines Interrail-Passes können den RDC EuroNight damit als Teil ihrer Bahnreise durch Europa nutzen. Zusätzlich ist für den RDC EuroNight eine Sitzplatzreservierung erforderlich, die über www.nachtexpress.de gebucht werden kann. Buchbar sind Interrail-Reservierungen im Sitzwagen, im Liegewagen sowie im Schlafwagen.

Mit dem erfolgreichen Start des RDC EuroNight setzt RDC Deutschland die internationale Nachtzugverbindung zwischen Stockholm, Hamburg und Berlin fort und entwickelt das Angebot schrittweise weiter. Quelle: RDC Deutschland Gruppe / CM

Deutschlands größter Autohändler insolvent

Die Autohaus-König-Gruppe, einer der größten Autohändler Deutschlands, hat Insolvenz angemeldet. Betroffen sind mehr als 80 Standorte bundesweit, darunter zahlreiche Autohäuser in Sachsen-Anhalt, aber auch in Thüringen. Das Berliner Amtsgericht Charlottenburg hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestätigt. 

König betreibt bundesweit mehr als 80 Filialen und beschäftigt nach eigenen Angaben über 1.200 Mitarbeitende. Deutschlands größter Renault-Händler kämpfte bereits 2025 mit erheblichen Schwierigkeiten, galt jedoch lange als „too big to fail”. Ein wesentliches Problem der Gruppe war mutmaßlich der hohe Fahrzeugbestand. Zwar konnte dieser bereits reduziert werden, zudem baute das Unternehmen im vergangenen Jahr Stellen ab. Doch die Neuausrichtung kam insgesamt zu langsam voran.

Von der Insolvenz sind auch zahlreiche Standorte in Sachsen-Anhalt und Thüringen betroffen. In Sachsen-Anhalt betreibt die König-Gruppe mehr als zehn Autohäuser, darunter in Halle, Magdeburg und Dessau-Roßlau, Haldensleben (Förde) , Heyrothsberge (jerichower Land) , Merseburg (Saaslekreis) , Schönebeck (Salzlandkreis) und Zerbst (Anhalt-Bitterfeld) . In Thüringen gehören zehn Standorte zur Unternehmensgruppe, darunter drei Autohäuser in Erfurt sowie weitere Niederlassungen in Jena, Gera und Suhl. In Sachsen gibt es nach Unternehmensangaben nur ein paar wenige Autohäuser im Raum Leipzig. Die Beschäftigten wurden nach Unternehmensangaben bereits über den Insolvenzantrag informiert.

Die Autohaus-König-Gruppe wurde vor rund 60 Jahren in Berlin gegründet und zählt heute zu den größten Autohandelsgruppen Deutschlands. Neben den Standorten in Sachsen-Anhalt und Thüringen ist das Unternehmen bundesweit vertreten. In Thüringen ist Autohaus König zudem Hauptsponsor des Fußball-Regionalligisten FC Carl Zeiss Jena. Der aktuelle Sponsorenvertrag läuft noch bis zum Sommer 2028. Ob und in welcher Form das Engagement fortgeführt wird, ist derzeit offen.

Schnelles Wachstum als Ursache? Der Präsident des Thüringer Kfz-Landesverbands, Helmut Peter, sieht das rasche Wachstum der Unternehmensgruppe als einen wesentlichen Grund für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Nach seiner Einschätzung sei nicht allein die Eröffnung neuer Standorte ausschlaggebend gewesen. Mit dem Wachstum müssten auch die Beziehungen zu Herstellern und Importeuren professionell gesteuert werden. Genau hier habe es offenbar Herausforderungen gegeben, sagte Peter, der selbst Chef einer Autohaus-Gruppe ist.

Auch für Kunden erwartet Peter voraussichtlich keine größeren Nachteile. Bestehende Verträge, Garantien und Serviceleistungen würden im Falle von Verkäufen oder Übernahmen in der Regel durch andere Händler weitergeführt. Verträge und Garantieansprüche bleiben bei einer Übernahme von Standorten üblicherweise bestehen. Wie es mit den einzelnen Autohäusern weitergeht, wird sich jedoch erst im Verlauf des Insolvenzverfahrens zeigen. Quelle: MDR / CM

Škoda Auto mit neuer Chefin Vertrieb und Marketing

Nach Audi hat auch die Volkswagentochter Škoda Auto Veränderungen in der Geschäftsführung bekanntgegeben: Martina Biene, derzeit Vorsitzende und Geschäftsführerin Volkswagen Group Africa, wird Vorstandsmitglied für Vertrieb und Marketing beim überaus erfolgreichen tschechischen Hersteller.

Martina Biene tritt die Nachfolge von Martin Jahn an, der zum Vorstandsmitglied der Marke Volkswagen mit Zuständigkeit für Vertrieb, Marketing und After Sales in Wolfsburg ernannt wird. Vorbehaltlich der erforderlichen Genehmigungen wird Jahn zudem dem Aufsichtsrat von Škoda Auto beitreten. Die Veränderungen treten am 01. Oktober 2026 in Kraft.

Martina Biene kam 2001 zu Volkswagen. Sie hatte verschiedene Positionen innerhalb des Volkswagen Konzerns inne, darunter Aufgaben in den Bereichen Strategie und Vertrieb von Premiumfahrzeugen, als Gebietsverkaufsleiterin für Belgien und Luxemburg, als Leiterin der Produktplanung für Deutschland, als Leiterin des globalen Produktmarketings und als Leiterin der Marke Volkswagen in Südafrika. Im August 2020 wurde sie zur Leiterin der Produktlinie ‚Small and Compact‘ von Volkswagen ernannt. Seit September 2022 ist sie Vorsitzende und Geschäftsführerin Volkswagen Group Africa.

Martin Jahn ist seit 20 Jahren im Volkswagen Konzern tätig. Er begann seine Karriere 1994 bei CzechInvest, der tschechischen Regierungsagentur für Auslandsinvestitionen, und wurde dort im Jahr 2000 zum CEO ernannt, nachdem er zuvor die US-Niederlassung der Agentur in Chicago geleitet hatte. Von 2004 bis 2006 war er stellvertretender Ministerpräsident für Wirtschaft der Tschechischen Republik. 2006 trat er bei Škoda Auto in Mladá Boleslav als Vorstand für Personalwesen ein. Im Jahr 2008 wurde Jahn zum Geschäftsführer von Volkswagen Group Rus in Moskau ernannt, wo er für den Konzernabsatz verantwortlich war. Im Jahr 2010 wurde Jahn Geschäftsführer des internationalen Flottengeschäfts des Volkswagen Konzerns in Wolfsburg, Deutschland, wo er für die Leitung des weltweiten Konzernabsatzes verantwortlich war. Ab 2016 war er in China als Executive Vice President für Vertrieb und Marketing sowie als Geschäftsführer der Marke Volkswagen bei FAW-VW tätig. Im März 2021 kehrte er als Vorstand für Vertrieb und Marketing zu Škoda Auto zurück. Martin Jahn hat während seiner Amtszeit einen herausragenden Beitrag zur Entwicklung und zum Erfolg von Škoda Auto geleistet. Unter seiner Führung ist es gelungen, zur zweitbestverkauften Marke in Europa zu werden. Quelle: Škoda Auto / CM

Geschäftsreiserisiko Naher Osten

Die gegenseitigen Angriffe von US Air Force/Navy und dem Iran gehen weiter. Die USA bombardieren Stellungen der iranischen Revolutionsgarden, die wiederum schicken Raketen auf die VAE bzw. nach  Jordanien. Das ist der Grund für die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA),  die Warnung vor Landungen und Überflügen mehrerer Länder auf der Arabischen Halbinsel zu verlängern. Mobilitätsmanager und Geschäftsreisende sollten das hohe Risiko für Leib und Leben bei der Planung von Gesc häftsreisen in die Nahost-Region berücksichtigen.

Laut EASA sollen die Gewässer von Bahrain, Kuwait, Katar und der Vereinigten Arabischen Emirate bis zum 30. September nicht überflogen werden. Denn es besteht die Gefahr für die Zivilluftfahrt, dass Passagiermaschinen von Raketen bzw. Drohnen getroffen werden und abstürzen. Im Zuge des militärischen Konflikts zwischen den USA und Iran bleibt die Sicherheitslage in der Region instabil. 

Die gegenseitigen Luftangriffe durch US-Kampfjets und iranische Raketen führen zu hohen Risiken für den Luftraum über den Gewässern. Dies betrifft Bahrain, Kuwait, Katar und die Vereinigten Arabischen Emiraten sowie den Luftraum über den Gewässern des Golfs von Oman westlich des Längengrads 58° östlicher Länge. Auch über dem Landgebiet der betroffenen Staaten bestehen weiterhin Restrisiken. Fluggesellschaften und andere Betreiber sollten deshalb weiterhin vorsichtig sein und mögliche Raketen- und Drohnenaktivitäten, Luftverteidigungsmaßnahmen sowie herabfallende Trümmerteile berücksichtigen. 

Die Präsenz bedeutender US-Militäreinrichtungen in der Region erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die erwähnten Staaten direkt iranischen Raketen- und Drohnenangriffen ausgesetzt sein könnten. Auch der angrenzende Luftraum über dem Meer kann durch Überflüge von Raketen oder Drohnen, Abfangmaßnahmen, herabfallende Trümmer sowie die weitreichenden Folgen einer weiteren militärischen Eskalation in der Region betroffen sein.

Zivile Flugzeuge können mit militärischen verwechselt werden, sowie in unbeabsichtigte Angriffe und Kollateralschäden (Abstürze) verwickelt werden. Unvorhersehbare militärische Entwicklungen in Verbindung mit dem möglichen Einsatz von Raketen, Drohnen, Kampfflugzeugen und Luftverteidigungssystemen stellen für zivile Flüge der bekannten Airlines aus den Golfstaaten aber auch westlicher Fluggesellschaften wie der Lufthansa Gruppe, Air France-KLM, British Airways  etc. in allen Höhen und auf allen Flugflächen über den Gewässern innerhalb des betroffenen Luftraums ein hohes Risiko dar.

Notwendige Flüge zu oder von Flughäfen innerhalb der betroffenen Fluginformationsgebiete (z.B. Dubai, Abu Dhabi usw.) können laut EASA nur dann durchgeführt werden, wenn ausreichende Maßnahmen zur Risikominderung getroffen wurden.  Quelle: EASA / CM

Denkzettel- und Besinnungsfunktion

Ein bereits verwaltungsrechtlich – auch sofort vollziehbar entzogener Führerschein macht ein zusätzliches straßenverkehrsrechtliches Regelfahrverbot nicht entbehrlich, wenn der Betroffene gleichzeitig mehrere berauschende Substanzen konsumiert hat. Grund ist die eigenständige Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots, die sich – anders als der Entzug der Fahrerlaubnis – auch auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge erstreckt.

Welche Zielrichtung verfolgen Fahrerlaubnisentzug und Fahrverbot?

Wird gegen einen Betroffenen wegen eines Verstoßes nach § 24a StVG ein Bußgeldverfahren geführt, stellt sich die Frage, ob ein zusätzlich verhängtes Regelfahrverbot entbehrlich wird, wenn dem Betroffenen zwischenzeitlich in einem gesonderten Verwaltungsverfahren die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG kraft Gesetzes in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen. Anders als bei den Katalogtaten nach § 4 Abs. 1 und 2 BKatV, bei denen ein Fahrverbot lediglich in der Regel in Betracht kommt, ist den Tatgerichten hier ein deutlich geringerer Ermessensspielraum eingeräumt, da sich angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit derartiger Ordnungswidrigkeiten die Angemessenheit des Fahrverbots grundsätzlich von selbst versteht.

Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während der Entzug der Fahrerlaubnis darauf gerichtet ist, charakterlich ungeeignete Personen vom Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge abzuhalten, besteht der Zweck des Fahrverbots in einer Denkzettel- und Besinnungsfunktion, die sich zusätzlich auch auf das Führen nicht fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge erstreckt. Wegen dieser unterschiedlichen Reichweite der Sanktionen macht ein Entzug der Fahrerlaubnis ein daneben verhängtes Fahrverbot nicht obsolet.

Warum begründet ein Fahrerlaubnisentzug wegen Rauschgiftsucht keinen Ausnahmefall? Ein Absehen vom Regelfahrverbot kommt nach den allgemeinen Grundsätzen nur bei außergewöhnlichen Härten oder einer Vielzahl minderer Erschwernisse in Betracht, die der Tat oder der Person des Betroffenen innewohnen. Legt der Betroffene vor, mit oder nach der vorgeworfenen Tat ein Verhalten an den Tag, das aus Sicht der Verwaltungsbehörde grundsätzliche Zweifel an seiner charakterlichen Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, stellt dies weder einen der Tat innewohnenden, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigenden Gesichtspunkt noch einen in seiner Person liegenden Härtefall dar. Es würde einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn der Verdacht einer über den Einzelfall hinausreichenden charakterlichen Unzuverlässigkeit gerade der Grund dafür wäre, dem Betroffenen die Wohltat des ausnahmsweisen Absehens von einem gesetzlich vorgesehenen Regelfahrverbot zukommen zu lassen.

Diese Wertung entspricht auch der gesetzgeberischen Systematik des § 25 Abs. 6 Satz 1 StVG, wonach lediglich die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in derselben Sache auf ein Fahrverbot angerechnet wird. Diese eng begrenzte Ausnahmevorschrift trägt dem Gedanken Rechnung, dass eine im selben Verfahren erlittene Entziehung der Fahrerlaubnis den Zweck eines späteren Fahrverbots durch ihre Verbotswirkung bereits erfüllt hat. Der Gesetzgeber hat damit zugleich die Wertentscheidung getroffen, dass ein Fahrverbot auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen – auch verwaltungsrechtlichen – Verfahren regelmäßig nicht angerechnet werden soll (vgl. OLG Zweibrücken, 12.11.2020 – Az: 1 OWi 2 Ss Bs 146/20).

Kann ein langfristiger vorläufiger Fahrerlaubnisentzug im Einzelfall dennoch zum Wegfall des Fahrverbots führen? Bei einem vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis in anderer Sache von erheblichem zeitlichen Umfang kann es im Einzelfall an der präventiven Notwendigkeit der Verhängung eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme fehlen (vgl. OLG Zweibrücken, 12.11.2020 – Az: 1 OWi 2 Ss Bs 146/20). Dies gilt für ein auf §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24a Abs. 1 bis 2a StVG gestütztes Fahrverbot jedoch jedenfalls dann nicht, wenn der Betroffene gleichzeitig mehrere psychoaktive Substanzen konsumiert hat.

Ein Verkehrsverstoß gegen § 24a Abs. 1 bis 2a StVG betrifft ein Verhalten, das – anders als etwa Geschwindigkeits- oder Abstandsverstöße – nicht nur Fahrer fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge betrifft, sondern häufig auch von Fahrern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, etwa E-Scootern, begangen wird (vgl. BayObLG, 30.06.2025 – Az: 201 ObOWi 405/25). Der Denkzettel- und Besinnungsfunktion kommt daher gerade im Hinblick auf fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge besondere Bedeutung zu. Zudem deutet der gleichzeitige multiple Konsum mehrerer psychoaktiver Substanzen auf schwerwiegende psychische Probleme des Konsumenten hin, sodass die Notwendigkeit besteht, dass dieser sein Konsumverhalten vor dem Hintergrund des fortbestehenden Wunsches zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art langfristig reflektiert.

Wie wurde im vorliegenden Fall entschieden? Vorliegend hatte das Tatgericht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen, weil dem Betroffenen bereits mit sofort vollziehbarer Entscheidung der Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis wegen Neigung zur Rauschgiftsucht entzogen worden war. Da der Betroffene ausweislich der Feststellungen gleichzeitig unter der Wirkung von THC, Alkohol und einem weiteren berauschenden Mittel gestanden hatte, wurde dies als rechtsfehlerhafte Ermessensausübung bewertet und in der Sache selbst über die Anordnung eines einmonatigen Regelfahrverbots entschieden. Zugleich wurde die zugrunde liegende Regelgeldbuße nach lfd. Nr. 243a BKat wegen des Konsums eines weiteren berauschenden Mittels angemessen erhöht.  
BayObLG, 08.06.2026 – Az: 201 ObOWi 387/26

Audi mit neuem Vertriebschef

Der Volkswagen-Konzern und die AUDI AG besetzen zwei zentrale Vorstandspositionen neu: Martin Sander, derzeit Vorstand für Vertrieb, Marketing und After Sales der Marke Volkswagen, kehrt zu Audi zurück. Er übernimmt zum 01. Oktober 2026 das Vorstandsressort Vertrieb und Marketing. 

Martin Sander war von 1995 bis 2022 in verschiedenen Führungsfunktionen für die vier Ringe tätig. Er verfügt über langjährige internationale Vertriebs- und Markterfahrung, insbesondere in Europa und Nordamerika, und ist sowohl bei Audi als auch im Volkswagen-Konzern eng vernetzt. Zuletzt bewegte sich Sander in schwierigem Terrain. Denn VW hat sein Monaten dicke ganz dicke Probleme im Vertrieb.

Auch Sanders Vorgänger Marco Schubert war seit September 2024 Mitglied des Vorstands von Audi und verantwortlich für Vertrieb und Marketing. Auch er sah sich massiven Herausforderungen bei Audi gegenüber. Zudem war er Mitglied der erweiterten Konzernleitung des Volkswagen-Konzerns mit Verantwortung für Sales, Marketing und After Sales. Nun wird er Mitglied der erweiterten Volkswagen Konzernleitung für die Region Nordamerika, wo sich VW derzeit recht schwer tut. Damit übernimmt er die übergreifende Steuerung der Region Nordamerika. Quelle: Audi / CM