United verklagt ein Versicherungsunternehmen

United Airlines verklagt einen seiner Cyber-Versicherer, nachdem dieser sich geweigert hatte, eine Forderung der in Chicago ansässigen Fluggesellschaft zu begleichen. Diese Forderung resultierte aus dem berüchtigten CrowdStrike-Ausfall vom 19. Juli 2024, der weltweit Millionen von Computern mit Windows-Betriebssystem lahmlegte.

Unmittelbar nach dem Ausfall sah sich United gezwungen, 1.600 Flüge zu streichen; zudem kam es bei Tausenden weiteren Flügen zu Verspätungen. Rund 200.000 Passagiere saßen fest, während die Fluggesellschaft unter Hochdruck versuchte, ihre IT-Systeme wiederherzustellen – ein Vorfall, der zu einem Gesamtschaden von fast 114 Mio. US-Dollar führte.

Glücklicherweise hatte United für genau eine solche Art von „katastrophalem Cyber-Ereignis“ eine umfassende Versicherungspolice abgeschlossen. Konkret hatte United ein sogenanntes „Versicherungs-Layer-Modell“ (oft als „Insurance Tower“ bezeichnet) mit neun verschiedenen Versicherungsunternehmen etabliert, die eine Gesamtdeckungssumme von 200 Mio. US-Dollar über einen Selbstbehalt von 50 Mio. US-Dollar hinaus boten.

Das Prinzip dieses Modells sieht vor, dass United die ersten 50 Mio. US-Dollar des Schadens selbst trägt, bevor Ansprüche gegenüber den verschiedenen Versicherern geltend gemacht werden können. Die erste Ebene (Layer) dieses Versicherungsschutzes wurde von AIG abgedeckt; das Unternehmen zahlte die volle, vertraglich vereinbarte Summe von 15 Mio. US-Dollar aus.

Die zweite Ebene wurde von Starr und Evanston bis zu einer Obergrenze von 10 Mio. US-Dollar geteilt. Beide Versicherer zahlten jeweils 5 Mio.  US-Dollar, um dieses Limit zu erreichen. 

Die dritte Ebene wurde von Scottsdale abgedeckt – ebenfalls mit einem Limit von 10 Mo. US-Dollar –, wobei dieser Betrag vollständig ausgezahlt wurde.

Die vierte Deckungsebene wurde von Starr und Liberty getragen, ebenfalls bis zu einer Obergrenze von 10 Mio. US-Dollar. Auch hier zahlten beide Versicherer jeweils 5 Mio. US-Dollar aus. Die fünfte und letzte Ebene wurde von Indian Harbor und Homesite bis zu einer Grenze von 10 Mio. US-Dollar getragen.

Indian Harbor zahlte seinen Anteil von 5 Millionen US-Dollar aus, während Homesite – der letzte Versicherer in der Deckungsstruktur – die Zahlung verweigerte. „In diesem Fall geht es um einen Versicherer, der die Prämie von United kassiert hat,  der mit angesehen hat, wie alle anderen Versicherer … eine berechtigte Forderung in voller Höhe beglichen haben, und sich dann – im Gegensatz zur einhelligen Einschätzung von sieben anderen Versicherern – geweigert hat, seinen eigenen Versicherungsvertrag zu erfüllen“, schrieben die Anwälte von United in einer ungewöhnlich scharf formulierten Klageschrift, die Anfang dieser Woche bei einem Bezirksgericht in Illinois eingereicht wurde.

Die Anwälte von United erklären, dass rund 20 Mio. US-Dollar der durch den CrowdStrike-Ausfall entstandenen Verluste auf Entschädigungszahlungen an Passagiere zurückzuführen seien – Zahlungen, zu denen das Unternehmen nach eigener Darstellung durch bundesstaatliche Vorschriften verpflichtet war.

Homesite hat unterdessen geltend gemacht, United hätte vor der Auszahlung dieser Entschädigungen eine schriftliche Genehmigung von Homesite einholen müssen. „Kein Versicherer, der redlich handelt, würde von seinem Versicherungsnehmer verlangen, sich zwischen der Einhaltung bundesstaatlicher Vorschriften und dem Versicherungsschutz zu entscheiden“, fügen die Anwälte von United in ihrer Klageschrift hinzu. „Die diametral entgegengesetzten Standpunkte zweier Versicherer auf derselben Deckungsebene … bestätigen, dass die Ablehnung der Deckung durch Homesite nicht auf einer redlichen Prüfung der Versicherungspflicht beruht, sondern vielmehr von dem Wunsch des Versicherers getrieben ist, sich den vertraglichen Verpflichtungen zu entziehen.“

United fordert in diesem Fall ein Verfahren vor einem Geschworenengericht. Neben den 5 Mio. US-Dollar, die Homesite nach Ansicht der Fluggesellschaft schuldet, strebt United ein Urteil an, das Homesite ein Handeln wider Treu und Glauben bescheinigt, sowie die Zuerkennung von Zinsen (vor und nach dem Urteil) und weiteren Schadenersatzleistungen. Quelle: United / CM

Zugverspätung ist ein Flugreisemangel

Wird ein Rail-and-Fly-Ticket als Bestandteil eines Pauschalreisevertrags angeboten, ist der Bahntransfer zum Flughafen Vertragsinhalt. Eine Zugverspätung stellt in diesem Fall einen Reisemangel dar, den sich der Reiseveranstalter zurechnen lassen muss – mit der Folge von Schadensersatz- und Minderungsansprüchen des Reisenden.

Bietet ein Reiseveranstalter im Rahmen einer Pauschalreise Rail-and-Fly-Fahrkarten der Deutschen Bahn zur Anreise zum Flughafen an, wird der Bahntransfer zum Flughafen Bestandteil des Pauschalreisevertrags. Verspätungen der Deutschen Bahn sind dem Reiseveranstalter als Reisemangel zuzurechnen, da die gesamte Beförderungskette – einschließlich des Zugtransfers – vertraglich geschuldet ist (vgl. LG Frankfurt, 17.12.2009 – Az: 2-24 S 109/09).

Ein Reisender kann grundsätzlich auf die Einhaltung der fahrplanmäßigen Abfahrts- und Ankunftszeiten der Bahn vertrauen. Er ist lediglich verpflichtet, geringfügige Zugverspätungen einzukalkulieren. Eine Obliegenheitsverletzung liegt nicht bereits dann vor, wenn der gewählte Zug planmäßig wenige Minuten unter dem empfohlenen Zeitpuffer vor Abflug am Flughafen ankommt, sofern das verbleibende Zeitfenster unter normalen Umständen für Check-in, Gepäckaufgabe und Boarding ausgereicht hätte.

Vorliegend betraf dies eine planmäßige Ankunft am Fernbahnhof des Flughafens Frankfurt, die dem Reisenden ein Zeitfenster von 2 Stunden und 54 Minuten bis zum Abflug gelassen hätte – ein geringfügiger Unterschied zur empfohlenen 3-Stunden-Frist, der für das Verpassen des Fluges nicht ursächlich war.

Ursächlich für das Verpassen des Fluges war nicht die Wahl einer geringfügig knapperen Zugverbindung, sondern eine unerwartete und erhebliche Zugverspätung, bei der der Zug längere Zeit stehenblieb und anschließend zum Hauptbahnhof umgeleitet wurde. Die daraus resultierende Verspätung von ca. drei Stunden bei der Ankunft am Flughafen stellt einen dem Reiseveranstalter zurechenbaren Reisemangel dar. Der Hinweis in der Buchungsbestätigung, mögliche Zugverspätungen einzukalkulieren, entbindet den Reiseveranstalter nicht von seiner Haftung für außergewöhnliche und unvorhersehbare Verspätungen dieser Art.

Organisiert der Reiseveranstalter nach Eintritt des Reisemangels keinen kostenfreien Ersatzflug, hat der Reisende gemäß §§ 651f ff. BGB Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Zusatzkosten – etwa für selbst organisierte Ersatzflüge und eine Übernachtung in Flughafennähe. Daneben besteht gemäß §§ 651d, 638 BGB ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises für die durch die Verspätung entfallenen Reisetage. Die Minderung errechnet sich anteilig aus dem Gesamtreisepreis bezogen auf die ausgefallenen Reisetage.

Eine verspätete Mängelanzeige schließt Minderungsansprüche nicht von vornherein aus, kann jedoch dazu führen, dass eine Minderung erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Anzeige in Betracht kommt. Im vorliegend entschiedenen Fall war die Mängelanzeige zum maßgeblichen Zeitpunkt erfolgt, sodass dem Minderungsanspruch nichts entgegenstand.  AG Böblingen, 12.03.2025 – Az: 20 C 1695/24

LG Wuppertal stärkt Verbraucherrechte für E-Autobesitzer

Wer regelmäßig mit E-Fahrzeugen unterwegs ist, kennt vermutlich das Gefühl, dass die Herstellerangabe nicht mit der realen Reichweite des Akkus übereinstimmt. Dieses Problem kennt man s hon von nahzu allen Verbrennerautos, die i.d.R. sehr viel mehr Benzin oder Diesel verbrauchen als es die Propektngaben der Hersteller versprechen. Das Landgericht Wuppertal hatte hierzu nach längerem Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 10 O 282/23 entschieden, dass Käufer eines Elektroautos vom Kaufvertrag zurücktreten können, wenn die tatsächliche Reichweite erheblich von den vom Hersteller beworbenen WLTP-Angaben abweicht. 

Im konkreten Fall lag die tatsächliche Reichweite rund 18 % unter der angegebenen WLTP-Reichweite. Das Gericht stellte klar, dass eine Abweichung von mehr als 10 % einen erheblichen Sachmangel darstellen kann. Damit überträgt das Landgericht die bereits aus der Rechtsprechung zu Kraftstoffverbrauch und Leistungsangaben bei Verbrennerfahrzeugen bekannten Grundsätze erstmals ausdrücklich auf Elektrofahrzeuge und deren Reichweitenangaben. Der Käufer konnte das Fahrzeug zurückgeben und erhielt den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück. Zudem wurden Zinsansprüche zugesprochen.

Zusätzliche „Verbraucher“. Die Entscheidung gewinnt vor dem Hintergrund bekannter Unterschiede zwischen Herstellerangaben und der Praxis besondere Bedeutung. Das Umweltbundesamt verwies bereits vor einigen Jahren darauf, dass auch Elektrofahrzeuge im Realbetrieb häufig höhere Energieverbräuche aufweisen als im offiziellen WLTP-Testverfahren, u.a. durch Heizung, Klimaanlage und weitere Nebenverbraucher. Hinzu kommt der deutlich höhere Verbrauch bei schneller Fahrt. 

Gemäß Tests von InsideEVs können die Unterschiede bei der Autobahnfahrt bis zu einem Drittel über dem kombinierten WLTP-Wert liegen.

Für Fahrzeughalter bedeutet das Urteil aber nicht automatisch einen Anspruch auf Rückabwicklung. Entscheidend ist der Nachweis einer erheblichen und dauerhaften Abweichung. Hierzu wird regelmäßig ein unabhängiges und für den Auftraggeber sehr kostspieliges Sachverständigengutachten erforderlich sein, das die tatsächliche Reichweite unter nachvollziehbaren Bedingungen ermittelt und mögliche Ursachen wie eine übermäßige Batteriealterung dokumentiert. Betroffene sollten frühzeitig rechtlichen Rat einholen und können hier auf das Netzwerk der AvD-Vertrauensanwälte vertrauen.

AvD Präsident Lutz Leif Linden: „Das Urteil des Landgerichts Wuppertal stärkt die Rechte von Verbrauchern und sorgt für mehr Transparenz bei den Leistungsangaben von Elektrofahrzeugen. Wer ein Fahrzeug mit einer bestimmten Reichweite kauft, muss sich grundsätzlich auf diese Angaben verlassen können. Gleichzeitig darf nicht übersehen werden, dass die tatsächliche Reichweite von zahlreichen Faktoren wie Temperatur, Fahrweise oder Topografie beeinflusst wird. Künftige Verfahren werden daher sorgfältig prüfen müssen, ob tatsächlich ein technischer Mangel vorliegt oder ob die Abweichung auf normale Betriebsbedingungen zurückzuführen ist. Dennoch setzt die Entscheidung ein wichtiges Signal für ehrliche und nachvollziehbare Herstellerangaben.“ Quelle: Automobilclub von Deutschland (AvD) / CM

Punkte-Handel wird hoch bestraft

Wer am Punktehandel beteiligt ist, muss in Zukunft mit Konsequenzen rechnen. Zum 01. Juli 2026 tritt die Aktualisierung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Kraft. Künftig ist es verboten, eine Behörde durch falsche Angaben zur Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit zu täuschen oder entsprechende Dienstleistungen anzubieten. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. 

Die StVG-Novelle enthält darüber hinaus eine gesetzliche Grundlage für eine weitgehend automatisierte Überwachung von Parkverstößen im ruhenden Verkehr durch sogenannte Scancars. Damit sollen sowohl Schwarzparker (Parken ohne entsprechende Berechtigung) als auch Falschparker (Parken im Haltverbot) erfasst werden können. Ob und in welchem Umfang sich diese Technik in der Praxis bewährt, bleibt abzuwarten. Aus Sicht des ADAC können Scancars Kommunen und Gemeinden zwar bei der Ahndung von Parkverstößen unterstützen, sie sind jedoch keine flächendeckende Lösung und lösen nicht das grundsätzliche Parkplatzproblem.

Zudem wird eine weitere Änderung für Halter und Autofahrer relevant: Die Frist für die Verfolgungsverjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten wird von drei auf sechs Monate verlängert. Konkret bedeutet das, dass Autofahrer nach einem Verkehrsverstoß deutlich länger als bisher mit einem Bußgeldverfahren rechnen müssen.

Außerdem schafft die Gesetzesänderung die Grundlage für den digitalen Führerschein. Dieser soll im Laufe des Jahres über eine Smartphone-App zur Verfügung stehen, sobald die technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Der klassische Scheckkartenführerschein bleibt weiterhin uneingeschränkt gültig. Quelle: ADAC / CM