Finanzamt streicht Vorsteuer und prüft Steuerhinterziehung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.09.2025 (1 StR 217/25) den Freispruch des Landgerichts Hanau (Urteil vom 09.12.2024) aufgehoben. Es ging um ein Einzelunternehmen im Handel mit hochwertigen Automobilen, das als sogenannter Distributor in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden gewesen sein soll. 

Wichtig: Der BGH hat nicht verurteilt. Er hat den Freispruch nur wegen einer lückenhaften Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite aufgehoben und eine neue Gesamtwürdigung verlangt.

Beim Umsatzsteuerkarussell führen einzelne Unternehmen in der Lieferkette die Umsatzsteuer nicht ab, während andere Beteiligte die Vorsteuer geltend machen. Für Händler ist das gefährlich, weil sie selbst ordentliche Rechnungen, Zahlungen und Lieferpapiere vorlegen können und trotzdem in den Fokus geraten.

Versagt das Finanzamt den Vorsteuerabzug (§ 15 UStG), prüfen Betriebsprüfung, Steuerfahndung oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle oft als Nächstes einen steuerstrafrechtlichen Vorwurf. Wie schnell eine Betriebsprüfung in ein Steuerstrafverfahren kippen kann, zeigt sich gerade in margenintensiven Branchen.

BGH 1 StR 217/25: Welche Warnsignale im Fahrzeughandel wichtig waren. Im entschiedenen Fall ging es um 28 hochwertige Fahrzeuge, Missing Trader im Inland, Weiterveräußerungen nach Italien und geltend gemachte Vorsteuer von 322.138,03 Euro aus sechs Umsatzsteuervoranmeldungen. In vier Fällen blieb es beim Versuch, weil das Finanzamt der Auszahlung nicht zustimmte.

Das Landgericht hatte das Karussell und die objektive Einbindung im Wesentlichen festgestellt. Streit bestand vor allem über die subjektive Tatseite, also über Vorsatz oder Leichtfertigkeit. Der BGH beanstandete, dass wichtige Umstände nicht ausreichend in die Gesamtwürdigung eingeflossen waren.

Auffällig waren nach dem BGH insbesondere eine feste Gewinnmarge von 4 % (bei einem Fahrzeug 3 %), intensiver Chatverkehr mit einer Schlüsselfigur, Vorgaben zu Preisen und Abwicklung, ein feststehender Abnehmer und die Einordnung als Netto-Export-Geschäft. Auch zwei Verlustgeschäfte, die kurze Vorführung der Fahrzeuge auf dem Firmengelände und die Nähe zu den Missing Tradern spielten eine Rolle. Ein Netto-Export-Geschäft kann legal sein. Es erklärt aber nicht automatisch, warum feste Margen, vorgegebene Abnehmer und eine fremdgesteuerte Abwicklung wirtschaftlich plausibel waren.

Vorsteuer weg heißt nicht automatisch Steuerhinterziehung. Hier ist eine Trennung entscheidend. Umsatzsteuerlich kann der Vorsteuerabzug bereits gefährdet sein, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass sein Geschäft in einen Umsatzsteuerbetrug eingebunden war. Strafrechtlich gilt ein strengerer Maßstab. Für eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO braucht es Vorsatz. Der Unternehmer muss die Steuerverkürzung erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen haben. Ohne Vorsatz kommt allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht.

Der entscheidende Punkt ist die Gesamtwürdigung. Einzelne Auffälligkeiten beweisen noch keinen Vorsatz. Umgekehrt reicht eine formal ordentliche Rechnung nicht, wenn die wirtschaftliche Abwicklung zahlreiche Warnsignale zeigt. Verteidigung bedeutet deshalb nicht nur, Rechnungen vorzulegen, sondern die damalige Sicht des Unternehmers nachvollziehbar zu machen. 

Welche Prüfungen Händler dokumentieren sollten. Dokumentieren Sie nicht nur Rechnung und Zahlung, sondern auch die Plausibilität des Geschäfts. Dazu gehören die USt-IdNr.-Abfrage, ein Handelsregisterauszug, Ansprechpartner, der wirtschaftliche Hintergrund, die Preis- und Margenkalkulation, Transportnachweise, der Zahlungsweg, der Abnehmer, die Kommunikation und ein kurzer Plausibilitätsvermerk bei ungewöhnlichen Geschäften. Fragt das Finanzamt Jahre später nach, muss nachvollziehbar sein, warum das Geschäft damals plausibel erschien.

Zeigt sich nachträglich, dass Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht wurde, ist sorgfältig zu prüfen, ob eine Berichtigung nach § 153 AO genügt oder ob wegen eines möglichen Vorsatzvorwurfs eine Selbstanzeige nach § 371 AO nötig ist. Ist bereits ein Strafverfahren bekanntgegeben oder die Tat entdeckt, kann dieses Fenster für den betroffenen Tatkomplex geschlossen sein.

Kann das Finanzamt die Vorsteuer streichen, obwohl ich nichts vom Betrug wusste? Wenn Sie weder wussten noch hätten wissen müssen, dass das Geschäft in einen Umsatzsteuerbetrug eingebunden war, spricht das gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs. Die Finanzverwaltung prüft aber häufig, ob Warnsignale bestanden und ob Sie diese hätten erkennen müssen.

Ist ein Netto-Export-Geschäft automatisch verdächtig? Nein. Verdächtig wird es erst durch zusätzliche Umstände wie feste Margen, vorgegebene Abnehmer, ungewöhnliche Lieferwege oder fehlendes eigenes wirtschaftliches Risiko. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung.

Droht bei gestrichener Vorsteuer sofort ein Strafverfahren?. Nicht automatisch. In der Praxis ist der Schritt aber kurz, wenn die Finanzverwaltung Warnsignale sieht. Dann prüft sie einen Anfangsverdacht nach § 370 AO oder § 378 AO.

Was ist bei einer Umsatzsteuerprüfung nicht tun? Nicht vorschnell erklären, nicht nachträglich Unterlagen schönen und keine Vermutungen als Tatsachen darstellen. Erst prüfen, welche Unterlagen vorliegen und welches Risiko steuerlich und strafrechtlich besteht. Hilfreich sind dokumentierte Geschäftspartnerprüfungen, USt-IdNr.-Abfragen, Liefernachweise, Zahlungsbelege, Kommunikation, Kalkulationen sowie interne Plausibilitätsvermerke und dokumentierte Entscheidungen bei ungewöhnlichen Margen oder Lieferwegen.

Ist man strafbar, wenn nur der Vorsteuerabzug gestrichen wird? Nicht automatisch. Strafbar wird es erst, wenn Vorsatz nachweisbar ist. Ohne Vorsatz kommt allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht.

Wenn das Finanzamt nachfragt-Bei Umsatzsteuerkarussell-Vorwürfen geht es schnell um hohe Vorsteuerbeträge, Zinsen und strafrechtliche Risiken. Zuerst muss geklärt werden, ob es nur um eine umsatzsteuerliche Korrektur geht oder ob bereits ein Anfangsverdacht wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung besteht. Quelle: anwalt.de / CM

Das unterschätzte Thema „Sicherheit auf Geschäftsreisen“

Beim Thema Sicherheit auf Geschäftsreisen gibt es deutliche Lücken: Mehr als jeder Dritte informiert sich vor dem Business-Trip nicht aktiv über Risiken und Notfallmaßnahmen. Konkret haben sich 37 % der Geschäftsreisenden vor ihrer letzten Reise nicht mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Das jedenfalls besagt der aktuelle „Sicherheitsreport für Geschäftsreisen der ERGO Reiseversicherung. 

Für die Befragung wurden mehr als 300 Erwerbstätige in Deutschland in Unternehmen ab zehn Mitarbeitenden befragt, die mindestens einmal pro Jahr geschäftlich ins Ausland reisen. Die Ergebnisse zeigen: Viele Unternehmen bieten bereits Unterstützung. Gleichzeitig sind Vorbereitung, Zuständigkeiten und Notfallwissen noch nicht überall klar geregelt. Dafür sind i.d.R. Reiseverantwortliche, also Mobilitäts- bzw. Travelmanager zuständig. Wo es die nicht gobt, sind die Assistenzen der Vorstandsetagen verantwortlich.

Vor einer Geschäftsreise geht es oft um Termine, die Anreise, Unterkunft und Unterlagen. Die persönliche Sicherheitsvorbereitung liegt dabei nicht immer ausreichend im Fokus. Nur 26 % der Befragten geben an, sich vor ihrer letzten Geschäftsreise ausführlich über mögliche Risiken und Notfallmaßnahmen informiert zu haben. Weitere 37 % haben dies zumindest teilweise getan. Ebenso viele haben sich dagegen nicht aktiv mit Risiken auseinandergesetzt.

Absicherung, Assistance und digitale Begleitung. Foto: ERGO

„Geschäftsreisen sind für viele Unternehmen selbstverständlich. Die Sicherheitsvorbereitung sollte es aber ebenso sein“, sagt Bettina Konzack, Reiseexpertin der ERGO Reiseversicherung. „Wer beruflich reist, braucht nicht nur eine gute Reiseplanung, sondern bereits vorab klare Informationen: Welche Risiken können unterwegs wichtig werden? Wen kontaktiere ich im Krankheitsfall oder auch im Notfall? Und welche Unterstützung steht mir zur Verfügung?“

Anders als bei einer Privatreise erfolgt eine Geschäftsreise im Auftrag des Unternehmens. Dieses muss mögliche Risiken berücksichtigen, seine Mitarbeitenden angemessen informieren und für den Ernstfall verlässliche Unterstützung organisieren.

Eine Geschäftsreiseversicherung kann dabei helfen, diese Fürsorgepflicht strukturiert umzusetzen. Im Ernstfall ermöglicht sie schnellen Zugang zu hochwertiger medizinischer Versorgung, organisiert Arzt- und Krankenhausaufenthalte, unterstützt bei verlorenen Dokumenten, Kreditkarten oder Gepäck und bietet Hilfe durch Reisehinweise, Krisenmanagement sowie Evakuierungen im Katastrophenfall.

Nicht alle Reisenden erleben klare Unterstützung im Notfall. Auch beim Blick auf die Unterstützung durch den Arbeitgeber zeigt der Sicherheitsreport für Geschäftsreisende ein gemischtes Bild. 56 % der Befragten sagen, ihr Unternehmen habe klare Prozesse und konkrete Unterstützung bei Notfällen auf Geschäftsreisen und sie fühlen sich gut unterstützt. Gleichzeitig geben 19 % an, dass es zwar Prozesse und Unterstützung gebe, sie sich aber dennoch nicht ausreichend abgesichert fühlen. 7 % sagen, es gebe keine klaren Prozesse oder konkrete Unterstützung und sie fühlen sich unsicher.

Damit wird Reisesicherheit zur Organisationsfrage. Bei Geschäftsreisen geht es nicht allein um die individuelle und freiwillige Vorbereitung der Reisenden, sondern auch um klare Strukturen im Unternehmen. Wer Mitarbeitende geschäftlich reisen lässt, sollte sicherstellen, dass Zuständigkeiten, Notfallkontakte und Unterstützungsangebote vor der Abreise bekannt sind.

Zuständigkeiten sind nicht überall klar geregelt. Doch auch wenn Prozesse vorhanden sind, bleibt nicht immer klar, wer im Unternehmen konkret für Reisesicherheit zuständig ist. Hier zeigen die Ergebnisse weiteren Handlungsbedarf: Nur 44 % der Befragten nennen eine feste zuständige Person oder Abteilung für Sicherheit auf Geschäftsreisen. 30 % sagen, das Thema werde im Team oder allgemein durch den Arbeitgeber geregelt. 12 % sehen vor allem sich selbst in der Verantwortung. 11 % geben an, dass niemand konkret zuständig sei.

Jeder Fünfte weiß im Notfall nicht sicher, wen er zuerst kontaktieren muss. Die meisten Geschäftsreisenden fühlen sich grundsätzlich orientiert. 76 % geben an, im Bedarfsfall zu wissen, wo sie Informationen zur Reisesicherheit auf Geschäftsreisen finden. Sie antworteten auf die entsprechende Frage mit „Ja, genau“ oder „Eher ja“. Gleichzeitig bleibt eine relevante Lücke: 23 % antworteten mit „Eher nein“ oder „Nein“.

Ähnlich sieht es beim Notfallkontakt aus: 79 % geben an, zu wissen, wen sie im Notfall, etwa bei Krankheit oder Unfall während einer Geschäftsreise im Ausland, zuerst kontaktieren müssen. Rund 20 % sind dagegen unsicher. Gerade in solchen Situationen kann Unsicherheit entscheidend sein, etwa wenn medizinische Hilfe, ein Rücktransport oder schnelle organisatorische Unterstützung benötigt werden.

Arbeitgeber sind zentrale Vertrauensquelle. Der Sicherheitsreport für Geschäftsreisende zeigt auch, welche Informationsquellen besonders wichtig sind. Offizielle Stellen, zum Beispiel das Auswärtige Amt, gelten für 53 % der Befragten als vertrauenswürdige Quelle für Reisesicherheitsinformationen. Direkt dahinter folgt der Arbeitgeber mit 48 %. Kolleginnen und Kollegen beziehungsweise persönliche Empfehlungen nennen 39 %, Internetrecherchen oder Suchmaschinen 32 %. Apps oder digitale Tools des Unternehmens zur Reisesicherheit werden von 28 % als vertrauenswürdig eingestuft.

Der Arbeitgeber ist damit für viele Geschäftsreisende eine zentrale Sicherheitsinstanz. Umso wichtiger ist es, dass Unternehmen Informationen nicht nur bereitstellen, sondern auch verständlich, erreichbar und im Ernstfall handlungsorientiert aufbereiten.

Absicherung, Assistance und digitale Begleitung. Für Unternehmen bedeutet das: Geschäftsreisesicherheit ist Teil ihrer Fürsorgeverantwortung gegenüber den Mitarbeitenden. Dazu gehören klare Prozesse, verlässliche Informationen und eine Unterstützung, die im Ernstfall schnell greift. Eine Geschäftsreiseversicherung ist dabei ein wichtiger Baustein, um Beschäftigte unterwegs abzusichern und Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht zu unterstützen.

„Gerade auf Geschäftsreisen muss Hilfe schnell erreichbar sein“, sagt Konzack. „Eine gute Absicherung verbindet finanziellen Schutz mit konkreter Hilfe im Ernstfall: medizinische Versorgung, verlässliche Notfallkontakte, Orientierung vor Ort und digitale Begleitung. Über unsere eigene Assistance mit 24-Stunden-Notrufzentrale und weltweitem Netzwerk können wir Reisende auch in schwierigen Situationen begleiten. Zugleich helfen wir Unternehmen damit, ihrer Fürsorgepflicht nach § 618 BGB nachzukommen. Ergänzend stellt unsere ERGO travel & care App unterwegs unter anderem aktuelle Sicherheitsinformationen, lokale Notrufnummern sowie Kontakte zu geprüften Krankenhäusern, Arztpraxen und Apotheken sowie zu Botschaften bereit.“

Sicher reisen heißt gut vorbereitet reisen. Der „Sicherheitsreport für Geschäftsreisende“ der ERGO Reiseversicherung zeigt: Viele Geschäftsreisende verfügen bereits über ein grundsätzliches Sicherheitsbewusstsein. Gleichzeitig gibt es deutliche Lücken bei der aktiven Vorbereitung, klaren Zuständigkeiten und Notfallorientierung. Für Unternehmen ist das ein wichtiges Signal: Wer Mitarbeitende geschäftlich reisen lässt, sollte Reisesicherheit nicht dem Zufall überlassen, sondern als festen Bestandteil der Geschäftsreiseplanung verstehen. Quelle: ERGO / CM

United verklagt ein Versicherungsunternehmen

United Airlines verklagt einen seiner Cyber-Versicherer, nachdem dieser sich geweigert hatte, eine Forderung der in Chicago ansässigen Fluggesellschaft zu begleichen. Diese Forderung resultierte aus dem berüchtigten CrowdStrike-Ausfall vom 19. Juli 2024, der weltweit Millionen von Computern mit Windows-Betriebssystem lahmlegte.

Unmittelbar nach dem Ausfall sah sich United gezwungen, 1.600 Flüge zu streichen; zudem kam es bei Tausenden weiteren Flügen zu Verspätungen. Rund 200.000 Passagiere saßen fest, während die Fluggesellschaft unter Hochdruck versuchte, ihre IT-Systeme wiederherzustellen – ein Vorfall, der zu einem Gesamtschaden von fast 114 Mio. US-Dollar führte.

Glücklicherweise hatte United für genau eine solche Art von „katastrophalem Cyber-Ereignis“ eine umfassende Versicherungspolice abgeschlossen. Konkret hatte United ein sogenanntes „Versicherungs-Layer-Modell“ (oft als „Insurance Tower“ bezeichnet) mit neun verschiedenen Versicherungsunternehmen etabliert, die eine Gesamtdeckungssumme von 200 Mio. US-Dollar über einen Selbstbehalt von 50 Mio. US-Dollar hinaus boten.

Das Prinzip dieses Modells sieht vor, dass United die ersten 50 Mio. US-Dollar des Schadens selbst trägt, bevor Ansprüche gegenüber den verschiedenen Versicherern geltend gemacht werden können. Die erste Ebene (Layer) dieses Versicherungsschutzes wurde von AIG abgedeckt; das Unternehmen zahlte die volle, vertraglich vereinbarte Summe von 15 Mio. US-Dollar aus.

Die zweite Ebene wurde von Starr und Evanston bis zu einer Obergrenze von 10 Mio. US-Dollar geteilt. Beide Versicherer zahlten jeweils 5 Mio.  US-Dollar, um dieses Limit zu erreichen. 

Die dritte Ebene wurde von Scottsdale abgedeckt – ebenfalls mit einem Limit von 10 Mo. US-Dollar –, wobei dieser Betrag vollständig ausgezahlt wurde.

Die vierte Deckungsebene wurde von Starr und Liberty getragen, ebenfalls bis zu einer Obergrenze von 10 Mio. US-Dollar. Auch hier zahlten beide Versicherer jeweils 5 Mio. US-Dollar aus. Die fünfte und letzte Ebene wurde von Indian Harbor und Homesite bis zu einer Grenze von 10 Mio. US-Dollar getragen.

Indian Harbor zahlte seinen Anteil von 5 Millionen US-Dollar aus, während Homesite – der letzte Versicherer in der Deckungsstruktur – die Zahlung verweigerte. „In diesem Fall geht es um einen Versicherer, der die Prämie von United kassiert hat,  der mit angesehen hat, wie alle anderen Versicherer … eine berechtigte Forderung in voller Höhe beglichen haben, und sich dann – im Gegensatz zur einhelligen Einschätzung von sieben anderen Versicherern – geweigert hat, seinen eigenen Versicherungsvertrag zu erfüllen“, schrieben die Anwälte von United in einer ungewöhnlich scharf formulierten Klageschrift, die Anfang dieser Woche bei einem Bezirksgericht in Illinois eingereicht wurde.

Die Anwälte von United erklären, dass rund 20 Mio. US-Dollar der durch den CrowdStrike-Ausfall entstandenen Verluste auf Entschädigungszahlungen an Passagiere zurückzuführen seien – Zahlungen, zu denen das Unternehmen nach eigener Darstellung durch bundesstaatliche Vorschriften verpflichtet war.

Homesite hat unterdessen geltend gemacht, United hätte vor der Auszahlung dieser Entschädigungen eine schriftliche Genehmigung von Homesite einholen müssen. „Kein Versicherer, der redlich handelt, würde von seinem Versicherungsnehmer verlangen, sich zwischen der Einhaltung bundesstaatlicher Vorschriften und dem Versicherungsschutz zu entscheiden“, fügen die Anwälte von United in ihrer Klageschrift hinzu. „Die diametral entgegengesetzten Standpunkte zweier Versicherer auf derselben Deckungsebene … bestätigen, dass die Ablehnung der Deckung durch Homesite nicht auf einer redlichen Prüfung der Versicherungspflicht beruht, sondern vielmehr von dem Wunsch des Versicherers getrieben ist, sich den vertraglichen Verpflichtungen zu entziehen.“

United fordert in diesem Fall ein Verfahren vor einem Geschworenengericht. Neben den 5 Mio. US-Dollar, die Homesite nach Ansicht der Fluggesellschaft schuldet, strebt United ein Urteil an, das Homesite ein Handeln wider Treu und Glauben bescheinigt, sowie die Zuerkennung von Zinsen (vor und nach dem Urteil) und weiteren Schadenersatzleistungen. Quelle: United / CM

Zugverspätung ist ein Flugreisemangel

Wird ein Rail-and-Fly-Ticket als Bestandteil eines Pauschalreisevertrags angeboten, ist der Bahntransfer zum Flughafen Vertragsinhalt. Eine Zugverspätung stellt in diesem Fall einen Reisemangel dar, den sich der Reiseveranstalter zurechnen lassen muss – mit der Folge von Schadensersatz- und Minderungsansprüchen des Reisenden.

Bietet ein Reiseveranstalter im Rahmen einer Pauschalreise Rail-and-Fly-Fahrkarten der Deutschen Bahn zur Anreise zum Flughafen an, wird der Bahntransfer zum Flughafen Bestandteil des Pauschalreisevertrags. Verspätungen der Deutschen Bahn sind dem Reiseveranstalter als Reisemangel zuzurechnen, da die gesamte Beförderungskette – einschließlich des Zugtransfers – vertraglich geschuldet ist (vgl. LG Frankfurt, 17.12.2009 – Az: 2-24 S 109/09).

Ein Reisender kann grundsätzlich auf die Einhaltung der fahrplanmäßigen Abfahrts- und Ankunftszeiten der Bahn vertrauen. Er ist lediglich verpflichtet, geringfügige Zugverspätungen einzukalkulieren. Eine Obliegenheitsverletzung liegt nicht bereits dann vor, wenn der gewählte Zug planmäßig wenige Minuten unter dem empfohlenen Zeitpuffer vor Abflug am Flughafen ankommt, sofern das verbleibende Zeitfenster unter normalen Umständen für Check-in, Gepäckaufgabe und Boarding ausgereicht hätte.

Vorliegend betraf dies eine planmäßige Ankunft am Fernbahnhof des Flughafens Frankfurt, die dem Reisenden ein Zeitfenster von 2 Stunden und 54 Minuten bis zum Abflug gelassen hätte – ein geringfügiger Unterschied zur empfohlenen 3-Stunden-Frist, der für das Verpassen des Fluges nicht ursächlich war.

Ursächlich für das Verpassen des Fluges war nicht die Wahl einer geringfügig knapperen Zugverbindung, sondern eine unerwartete und erhebliche Zugverspätung, bei der der Zug längere Zeit stehenblieb und anschließend zum Hauptbahnhof umgeleitet wurde. Die daraus resultierende Verspätung von ca. drei Stunden bei der Ankunft am Flughafen stellt einen dem Reiseveranstalter zurechenbaren Reisemangel dar. Der Hinweis in der Buchungsbestätigung, mögliche Zugverspätungen einzukalkulieren, entbindet den Reiseveranstalter nicht von seiner Haftung für außergewöhnliche und unvorhersehbare Verspätungen dieser Art.

Organisiert der Reiseveranstalter nach Eintritt des Reisemangels keinen kostenfreien Ersatzflug, hat der Reisende gemäß §§ 651f ff. BGB Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Zusatzkosten – etwa für selbst organisierte Ersatzflüge und eine Übernachtung in Flughafennähe. Daneben besteht gemäß §§ 651d, 638 BGB ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises für die durch die Verspätung entfallenen Reisetage. Die Minderung errechnet sich anteilig aus dem Gesamtreisepreis bezogen auf die ausgefallenen Reisetage.

Eine verspätete Mängelanzeige schließt Minderungsansprüche nicht von vornherein aus, kann jedoch dazu führen, dass eine Minderung erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Anzeige in Betracht kommt. Im vorliegend entschiedenen Fall war die Mängelanzeige zum maßgeblichen Zeitpunkt erfolgt, sodass dem Minderungsanspruch nichts entgegenstand.  AG Böblingen, 12.03.2025 – Az: 20 C 1695/24

LG Wuppertal stärkt Verbraucherrechte für E-Autobesitzer

Wer regelmäßig mit E-Fahrzeugen unterwegs ist, kennt vermutlich das Gefühl, dass die Herstellerangabe nicht mit der realen Reichweite des Akkus übereinstimmt. Dieses Problem kennt man s hon von nahzu allen Verbrennerautos, die i.d.R. sehr viel mehr Benzin oder Diesel verbrauchen als es die Propektngaben der Hersteller versprechen. Das Landgericht Wuppertal hatte hierzu nach längerem Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 10 O 282/23 entschieden, dass Käufer eines Elektroautos vom Kaufvertrag zurücktreten können, wenn die tatsächliche Reichweite erheblich von den vom Hersteller beworbenen WLTP-Angaben abweicht. 

Im konkreten Fall lag die tatsächliche Reichweite rund 18 % unter der angegebenen WLTP-Reichweite. Das Gericht stellte klar, dass eine Abweichung von mehr als 10 % einen erheblichen Sachmangel darstellen kann. Damit überträgt das Landgericht die bereits aus der Rechtsprechung zu Kraftstoffverbrauch und Leistungsangaben bei Verbrennerfahrzeugen bekannten Grundsätze erstmals ausdrücklich auf Elektrofahrzeuge und deren Reichweitenangaben. Der Käufer konnte das Fahrzeug zurückgeben und erhielt den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück. Zudem wurden Zinsansprüche zugesprochen.

Zusätzliche „Verbraucher“. Die Entscheidung gewinnt vor dem Hintergrund bekannter Unterschiede zwischen Herstellerangaben und der Praxis besondere Bedeutung. Das Umweltbundesamt verwies bereits vor einigen Jahren darauf, dass auch Elektrofahrzeuge im Realbetrieb häufig höhere Energieverbräuche aufweisen als im offiziellen WLTP-Testverfahren, u.a. durch Heizung, Klimaanlage und weitere Nebenverbraucher. Hinzu kommt der deutlich höhere Verbrauch bei schneller Fahrt. 

Gemäß Tests von InsideEVs können die Unterschiede bei der Autobahnfahrt bis zu einem Drittel über dem kombinierten WLTP-Wert liegen.

Für Fahrzeughalter bedeutet das Urteil aber nicht automatisch einen Anspruch auf Rückabwicklung. Entscheidend ist der Nachweis einer erheblichen und dauerhaften Abweichung. Hierzu wird regelmäßig ein unabhängiges und für den Auftraggeber sehr kostspieliges Sachverständigengutachten erforderlich sein, das die tatsächliche Reichweite unter nachvollziehbaren Bedingungen ermittelt und mögliche Ursachen wie eine übermäßige Batteriealterung dokumentiert. Betroffene sollten frühzeitig rechtlichen Rat einholen und können hier auf das Netzwerk der AvD-Vertrauensanwälte vertrauen.

AvD Präsident Lutz Leif Linden: „Das Urteil des Landgerichts Wuppertal stärkt die Rechte von Verbrauchern und sorgt für mehr Transparenz bei den Leistungsangaben von Elektrofahrzeugen. Wer ein Fahrzeug mit einer bestimmten Reichweite kauft, muss sich grundsätzlich auf diese Angaben verlassen können. Gleichzeitig darf nicht übersehen werden, dass die tatsächliche Reichweite von zahlreichen Faktoren wie Temperatur, Fahrweise oder Topografie beeinflusst wird. Künftige Verfahren werden daher sorgfältig prüfen müssen, ob tatsächlich ein technischer Mangel vorliegt oder ob die Abweichung auf normale Betriebsbedingungen zurückzuführen ist. Dennoch setzt die Entscheidung ein wichtiges Signal für ehrliche und nachvollziehbare Herstellerangaben.“ Quelle: Automobilclub von Deutschland (AvD) / CM

Punkte-Handel wird hoch bestraft

Wer am Punktehandel beteiligt ist, muss in Zukunft mit Konsequenzen rechnen. Zum 01. Juli 2026 tritt die Aktualisierung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Kraft. Künftig ist es verboten, eine Behörde durch falsche Angaben zur Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit zu täuschen oder entsprechende Dienstleistungen anzubieten. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. 

Die StVG-Novelle enthält darüber hinaus eine gesetzliche Grundlage für eine weitgehend automatisierte Überwachung von Parkverstößen im ruhenden Verkehr durch sogenannte Scancars. Damit sollen sowohl Schwarzparker (Parken ohne entsprechende Berechtigung) als auch Falschparker (Parken im Haltverbot) erfasst werden können. Ob und in welchem Umfang sich diese Technik in der Praxis bewährt, bleibt abzuwarten. Aus Sicht des ADAC können Scancars Kommunen und Gemeinden zwar bei der Ahndung von Parkverstößen unterstützen, sie sind jedoch keine flächendeckende Lösung und lösen nicht das grundsätzliche Parkplatzproblem.

Zudem wird eine weitere Änderung für Halter und Autofahrer relevant: Die Frist für die Verfolgungsverjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten wird von drei auf sechs Monate verlängert. Konkret bedeutet das, dass Autofahrer nach einem Verkehrsverstoß deutlich länger als bisher mit einem Bußgeldverfahren rechnen müssen.

Außerdem schafft die Gesetzesänderung die Grundlage für den digitalen Führerschein. Dieser soll im Laufe des Jahres über eine Smartphone-App zur Verfügung stehen, sobald die technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Der klassische Scheckkartenführerschein bleibt weiterhin uneingeschränkt gültig. Quelle: ADAC / CM