Wer regelmäßig mit E-Fahrzeugen unterwegs ist, kennt vermutlich das Gefühl, dass die Herstellerangabe nicht mit der realen Reichweite des Akkus übereinstimmt. Dieses Problem kennt man s hon von nahzu allen Verbrennerautos, die i.d.R. sehr viel mehr Benzin oder Diesel verbrauchen als es die Propektngaben der Hersteller versprechen. Das Landgericht Wuppertal hatte hierzu nach längerem Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 10 O 282/23 entschieden, dass Käufer eines Elektroautos vom Kaufvertrag zurücktreten können, wenn die tatsächliche Reichweite erheblich von den vom Hersteller beworbenen WLTP-Angaben abweicht.
Im konkreten Fall lag die tatsächliche Reichweite rund 18 % unter der angegebenen WLTP-Reichweite. Das Gericht stellte klar, dass eine Abweichung von mehr als 10 % einen erheblichen Sachmangel darstellen kann. Damit überträgt das Landgericht die bereits aus der Rechtsprechung zu Kraftstoffverbrauch und Leistungsangaben bei Verbrennerfahrzeugen bekannten Grundsätze erstmals ausdrücklich auf Elektrofahrzeuge und deren Reichweitenangaben. Der Käufer konnte das Fahrzeug zurückgeben und erhielt den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück. Zudem wurden Zinsansprüche zugesprochen.
Zusätzliche „Verbraucher“. Die Entscheidung gewinnt vor dem Hintergrund bekannter Unterschiede zwischen Herstellerangaben und der Praxis besondere Bedeutung. Das Umweltbundesamt verwies bereits vor einigen Jahren darauf, dass auch Elektrofahrzeuge im Realbetrieb häufig höhere Energieverbräuche aufweisen als im offiziellen WLTP-Testverfahren, u.a. durch Heizung, Klimaanlage und weitere Nebenverbraucher. Hinzu kommt der deutlich höhere Verbrauch bei schneller Fahrt.
Gemäß Tests von InsideEVs können die Unterschiede bei der Autobahnfahrt bis zu einem Drittel über dem kombinierten WLTP-Wert liegen.
Für Fahrzeughalter bedeutet das Urteil aber nicht automatisch einen Anspruch auf Rückabwicklung. Entscheidend ist der Nachweis einer erheblichen und dauerhaften Abweichung. Hierzu wird regelmäßig ein unabhängiges und für den Auftraggeber sehr kostspieliges Sachverständigengutachten erforderlich sein, das die tatsächliche Reichweite unter nachvollziehbaren Bedingungen ermittelt und mögliche Ursachen wie eine übermäßige Batteriealterung dokumentiert. Betroffene sollten frühzeitig rechtlichen Rat einholen und können hier auf das Netzwerk der AvD-Vertrauensanwälte vertrauen.
AvD Präsident Lutz Leif Linden: „Das Urteil des Landgerichts Wuppertal stärkt die Rechte von Verbrauchern und sorgt für mehr Transparenz bei den Leistungsangaben von Elektrofahrzeugen. Wer ein Fahrzeug mit einer bestimmten Reichweite kauft, muss sich grundsätzlich auf diese Angaben verlassen können. Gleichzeitig darf nicht übersehen werden, dass die tatsächliche Reichweite von zahlreichen Faktoren wie Temperatur, Fahrweise oder Topografie beeinflusst wird. Künftige Verfahren werden daher sorgfältig prüfen müssen, ob tatsächlich ein technischer Mangel vorliegt oder ob die Abweichung auf normale Betriebsbedingungen zurückzuführen ist. Dennoch setzt die Entscheidung ein wichtiges Signal für ehrliche und nachvollziehbare Herstellerangaben.“ Quelle: Automobilclub von Deutschland (AvD) / CM