Neuzulassungen September 2026: E-Pkw-übertreffen alle anderen Antriebsarten 

256.774 Pkw wurden im September 2026 neu zugelassen. Das Zulassungsvolumen lag damit um +9,0 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Die privaten Neuzulassungen stiegen um +28,5 %, ihr Anteil betrug 40,3 Prozent. Die gewerblichen Neuzulassungen lagen im Berichtsmonat um -1,2 % unterhalb des Ergebnisses des Vorjahresmonats. Rein batterieelektrische Neuwagen machten mit 88.599 Einheiten und einem Anteil von 34,5 % mehr als ein Drittel der Neuzulassungen im September 2026 aus.Unter den deutschen Marken erreichte Smart im September mit +138,0 % die stärkste Zulassungssteigerung, der Anteil betrug 0,4 %. Ein zweistelliges Zulassungsplus und einen Anteil von 1,6 % erreichte Mini mit +34,1 %. Ebenfalls im Plus lagen die Marken Mercedes (+6,2 %/8,4 %), Opel (+6,0 %/5,1 %) und Audi (+4,0 %/6,4 %). Unterhalb des Niveaus des Vorjahresmonats lagen Porsche (-18,8 %/0,7 %), Ford (-13,4 %/3,1 %), VW(-6,1 %/16,5 %) und BMW (-2,4 %/7,4 %). VW war mit 16,5 % die anteilstärkste deutsche Marke.

Bei den volumenstärkeren Importmarken mit mehr als 4.000 Neuzulassungen im September legte Tesla mit +268,7 % am deutlichsten zu, ihr Anteil betrug 4,9 %, gefolgt von BYD(+85,6 %/2,4 %), MG Roewe (+60,8 %/1,6 %), Mazda (+32,0 %/2,0 %) %), Dacia (+25,7 %/2,8 %), Renault (+20,9 %/2,4 %), Kia (+17,6 %/2,4 %), Fiat (+9,4 %/1,9 %), Peugeot (+8,5 %/1,9 %) und Skoda (+5,4 %/7,7 %). Rückläufige Neuzulassungen verbuchten die Importmarken Toyota (-24,2 %/2,4 %), Hyundai (-6,8 %/2,7 %), Citroen (-2,4 %/1,6 %) und Seat (-0,4 %/5,1 %). Mit 7,7 % erreichte Skoda den größten Neuzulassungsanteil unter den Importmarken.

Das Segment SUVs erreichte mit einem Plus von 28,5 % den deutlichsten Zuwachs im Vergleich zum Vorjahresmonats und war im September mit einem Anteil von 39,6 % zugleich das stärkste Segment, gefolgt von der Mittelklasse mit +26,0 % und einem Anteil von 9,2 %.   Zweistellige Zuwächse erreichten ebenfalls die Segmente Kleinwagen (+13,2 %/14,0 %), Minis (+12,5 %/2,9 %) und Utilities (+10,0 %/4,2 %). Einstellige Zuwächse verzeichnete das Segment Obere Mittelklasse (+7,3 %/4,2 %). Rückgänge verzeichneten die Segmente Sportwagen (-34,7 %/0,3 %), Wohnmobile (-29,8 %/1,3 %), Kompaktklasse (-21,6 %/12,0 %), Mini Vans (-20,0 %/0,6 %) Oberklasse (-10,4 %/0,4 %), Großraum-Vans (-9,1 %/1,2 %) und Geländewagen (-7,1 %/9,5 %).

Elektro (BEV) Neuwagen machten mit 88.599 Einheiten und einem Anteil von 34,5 Prozent mehr als ein Drittel der Neuzulassungen im September 2026 aus. 98.871 Pkw und damit +1,7 % mehr als im Vergleichsmonat waren mit hybridem Antrieb ausgestattet (38,5 %), darunter 27.861 Plug-in-Hybride, deren Anzahl damit auf dem Niveau des Vorjahresmonats lag (+0,0 %/10,8 %).  

In den ersten drei Quartalen des laufenden Jahres erreichte der E-Pkw-Markt ein Volumen von 851.600 Einheiten, ein Plus von 42 % gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum. Dabei ergibt sich für den Jahresverlauf ein Anstieg der BEV-Neuzulassungen um 58 % auf 604.100 Einheiten. Das PHEV-Segment wuchs in den ersten neun Monaten des laufenden Jahres um 14 % auf ein Volumen von 247.500 Fahrzeugen.

Ziemlich böse sind es inzwischen bei den reinen Verbrennern aus. Nur 44.632 Pkw waren mit Benzinantrieb ausgestattet, -29,2 % weniger als im September des Vorjahres. Ihr Anteil betrug nur noch 17,4 %. Mit 23.058 zugelassenen Diesel-Neuwagen lag das Ergebnis bei dieser Antriebsart um -20,1 % unterhalb des Vergleichswertes. Der Dieselanteil fiel auf  9,0 %. Und es kamen 1.602 flüssiggasbetriebene Pkw zur Neuzulassung (+79,8 %/0,6 %).

Der durchschnittliche CO2-Ausstoß sank gegenüber dem Vorjahresmonat um -19,6 Prozent und betrug 82,7 g/km.

VDA. Im September wurden 392.200 Pkw in Deutschland produziert. Dies entspricht keiner Veränderung gegenüber dem September des Jahres 2025. Im bisherigen Jahresverlauf wurden 3,03 Mio. Pkw in Deutschland hergestellt, 4 % weniger als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. 

Der Export lag im September bei 288.800 Einheiten um 1 %  über dem Wert des Vorjahresmonats. Seit Januar dieses Jahres wurden 2,29 Mio. Pkw und damit 4 % weniger als im Vorjahreszeitraum ausgeführt.

Die Auftragseingänge aus dem Inland stiegen im September um 4 % über das Niveau des Vorjahresmonats. Gleichzeitig lagen die Bestellungen aus dem Ausland um 16 % unter dem Vorjahreswert. Insgesamt – die Eingänge aus dem Inland sowie dem Ausland zusammengenommen – wurden damit im September gut 13 % weniger Bestellungen registriert als im September 2025.

Bei den deutschen Herstellern legten die inländischen Auftragseingänge für rein batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) im September um 79 % gegenüber dem Vorjahresmonat zu. Seit Jahresbeginn gingen aus dem Inland 66 % mehr BEV-Bestellungen ein als im entsprechenden Vorjahreszeitraum.

BYD legt vor allem im deutschen Privatmarkt stark zu

BYD, der weltweit größte Hersteller elektrifizierter Fahrzeuge, setzt seinen Wachstumskurs in Deutschland fort und erreicht im September einen neuen Meilenstein: Mit über 3.900 privaten Zulassungen verzeichnete BYD Deutschland einen Rekordwert und damit zählte BYD erstmals zu den zehn zulassungsstärksten Marken im deutschen Privatkundenmarkt. Gleichzeitig war BYD im September die stärkste asiatische Automobilmarke in der Bundesrepublik.

Insgesamt verzeichnete BYD im September 6052 Neuzulassungen in Deutschland. Das entspricht einem Marktanteil von 2,35 %. Im September erreichte das Privatkundengeschäft von BYD mit einem Anteil von 65 %  an allen Neuzulassungen einen neuen Höchstwert. Der starke Zuwachs von BYD in diesem Bereich ist daher ein wichtiger Indikator für die wachsende Akzeptanz und die nachhaltige Entwicklung der Marke auf dem deutschen Markt.

Zwei Faktoren treiben diese Entwicklung maßgeblich voran. Der BYD SEAL U DM-i1 kam im September auf mehr als 1.800 Neuzulassungen und ist im bisherigen Jahresverlauf der meistverkaufte Plug-in-Hybrid in Deutschland. Als Super-Hybrid mit DM-Technologie (Dual Mode) fährt er im Alltag überwiegend elektrisch und kommt mit vollem Tank sowie geladener Batterie auf mehr als 1.000 km Reichweite. 

Der zweite Wachstumstreiber ist das kontinuierlich ausgebaute Vertriebsnetz: Mit jedem neuen Point of Sale wird die Marke BYD für noch mehr Menschen direkt vor Ort erlebbar – von der Probefahrt über die persönliche Beratung bis hin zu sämtlichen Serviceleistungen. Bis Ende 2026 soll das Netzwerk auf bis zu 300 Points

of Sale wachsen.

Mit neuen Produkten setzt BYD seinen Wachstumskurs in Deutschland fort. Im vierten Quartal wird das Portfolio unter anderem um den Pick-up BYD SHARK erweitert, dessen Markteinführung noch in diesem Jahr geplant ist. Parallel dazu verfolgt BYD Deutschland zwei strategische Schwerpunkte: den konsequenten Ausbau des Händlernetzes für noch mehr Präsenz in der Fläche sowie die gezielte Stärkung der eigenen Organisation in entscheidenden Funktionen. Quelle: BYD / CM

CM-Test des BMW iX3.50 xDrive

Wir haben das neue SAV iX3.50 xFrive der Neuen Klasse tseten dürfen. Der Wagen mit 800 V-Architektur und technischen Highlights ist eine Wucht. 

An Front und Heck fällt der iX3.50 xDrive er durch seinen eigenständigen Look auf, einer, der wohl erst auf den zweiten Blick gefällt. Das SAV (345 kW/469 PS) ist das erste Modell der Münchner mit einer elektrischen Fahrzeugplattform mit800-Volt-Technik. Optisch und technisch läutet das SAV, wie es die Münchner nennen, eine neue Ära ein: Und so haben wir denn viele positive Eindrücke mitgenommen, aber leider auch ein paar Schwächen, die so ganz und gar nicht BMW-like sind. 

Gefertigt wird der Wagen im neuen Werk im ungarischen Debrecen.  Die aktuelle Lieferzeit: Gut ein Jahr. Über die Optik kann man sich streiten. Wir finden sie gut. Der Neue verzichtet auf die riesige Doppelniere. Es geht auch kleiner und sehr aufrecht. Eingerahmt werden die Nieren durch ein schwarzes Paneel, das die beiden LED-Scheinwerfer miteinander verbindet. Neu und irgendwie recht attraktiv ist das Heck mit zwei breiten Rückleuchten. Von der Seite betrachtet ähnelt der Elektriker dem aktuellen X3. 

Innenraum. Dass Platzangebot ist großzügig auch im Fond. Der auf 2,90 m um 12 cm gewachsene Radstand und die gegenüber dem Vorgänger um ebenfalls 12 cm gewachsene Außenlänge (4,78 m) schaffen doch recht großzügige Platzverhältnisse, auch hinten. Die Sitze sind vorne wie hinten komfortabel und absolut langstreckentauglich.  Kofferraum (440 bis 1.570 l) und Frunk (35 l) sorgen dafür, dass man auch mit großem Gepäck verreisen kann.  Die Ladekante liegt wegen des Akkus 78 cm hoch, die in der Öffnunsgshöhe einstellbare Heckklappe öffnet bis auf 195 cm. 

Bedienung. Zukunft heißt es auch beim Cockpit in Form des Panoramic-iDrive-Displays. Das erstreckt sich unterhalb der gesamten Windschutzscheibe. Statt Fahrerdisplay werden Informationen über die gesamte Fahrzeugbreite auf ein schwarzes Band unten an der Windschutzscheibe projiziert. Der Blick darauf funktioniert gut. Man kann  die Inhalte unter „Personal“ anpassen. Die Inhalte der einzelnen Segmente lassen sich selbst bei starker Sonneneinstrahlung bestens ablesen und, wie gesagt, individuell einstellen – angezeigt werden etwa Wetter, aktueller Stromverbrauch, Batterietemperatur, Radiosender etc.  Gesteuert wird das Panoramic-iDrive-Display über den Touchscreen. Ansonsten erfolgt die Steuerung des Wagens über den 17,9“ großen Touchscreen auf dem Armaturenbrett. Bedienknöpfe sucht man vergebens mit Ausnahmeder Mittelkonsole und der dort verbauten Schalter. . Generell raten wir Nutzern des iX3.50, sich intensiv mit den Bedienmenüs zu beschäftigen. Wer die Geduld mit den zig Untermenüs im Infotainmentsystem nicht hat, der bediene sich einfach der Sprachsteuerung. Die funktioniert absolut perfekt und weiß auf nahezu jede Frage die korrekte Antwort.

Serienmäßig an Bord ist eine umfangreiche Konnektivitäts- und Multimediaausstattung. Einen guten Teil davon leisten aber auch Apple CarPlay und Android Auto, deren Anbindung dauerhaft unterstützt wird.

Das (leider optionale) Head-up-Display liefert im Grunde genommen nur noch wenig zusätzlichen Mehrwert indem z.B.  das Abbiegen rechtzeitig und optisch narrensicher im Sichtfeld anzeigt.  

Das Lenkrad liegt angenehm in den Händen 

Viel Reichweite. Im Test verbrauchten wir knapp 20 kWh. Dank des 108,7 kWh großen Akkus schafften wird über 650 km Reichweite. Aber Achtung: Im Menü sollte man sich entscheiden, ob man „akkuschonendes Schnellladen“ aktivieren möchte oder nicht. Dann dauert das Laden an Hypersäulen wie gewohnt um di 30 Minuten von 0 auf 80 %. Noch etwas ist eine feine Sache: Das Hantieren mit Apps, Lade- oder Kreditkarten gehört nämlich der Vergangenheit an, wenn man vor der Fahrt mittels Smartphone oder im Untermenüe die Option „Plug & Carge“  aktiviert. Automatisches Schnellladen selbst abseits der Autobahnen funktioniert wunderbar. Unser SAV lud seinen Strom  mit bis zu 400 kW Gleichstrom ziemlich schnell. Zuhause an der Wallbox muss man sich mit 11 kW zufrieden geben. Eine 22-kW-Option ist optional verfügbar. Und auch das bietet das SAV: Bidirektionales Laden.

Fahreindruck. Das SAV ist fahrdynamisch agil ausgelegt, und das trotz seines Gewichts (> 2,3 t) und seiner Größe (478 cm lang). Es lässt sich überaus handlich bewegen. Dazu trägt u.a. ein straffes Stahlfederwerk bei. Das dürfte für Komfortliebhaber etwas zu straff abgestimmt sein, wie wir meinen.  Die Lenkung ist leichtgängig und exakt. Auch die Bremsen verrichten ihr Werk hervorragend. Am meisten Spaß aber bereitet das lautlose Cruisen und, so man es möchte, die brachiale Power, mit der man beim Gasgeben nach vorne katapultiert wird. Immer alles im Griff hat das ESP.  Eine feine Sache war für uns die neue dynamische Rekuperation. Vor einer roten Ampel oder einem vorausfahrenden sich verlangsamenden Fahrzeug verringert das SAV seine Geschwindigkeit automatisch bis zum Stillstand. Das Bremspedal betätigen braucht man gar nicht erst. Entscheidet man sich für den optionalen Autobahn-&-City-Assistent, dann bekomt man die Level-2+-Funktion des automatisierten Fahrens. Das heißt, man kann dauerhaft die Hände vom Lenkrad nehmen, solange das Kontrollsystem die Aufmerksamkeit der am Steuer sitzenden Person erkennt.

Unser Fazit: Das elektrische SAV der Neuen Klasse ist ein tolles Elektrofahrzeug. Es fährt fantastisch, es bietet mehr als genug Platz, eine innovative Bedienung und hohe Reichweite (sofern man moderat unterwegs ist) und eine sehr gute Ladeleistung. Zudem kann man, sofern man die ausklapppbare Hängerkupplung bestellt hat, bis zu 2 t Anhängelast mitführen. Insgesamt ist das SAAV sehr ordentkich verarbeitet, wenngleich an der einen oder anderen Stelle die Materialqualität BMW-unüblich ausgefallen ist. Insofern scheint bei diesem mit vielen Meriten ausgezeichneten BMW auch der Rotstift sein Unwesen getrieben zu haben. So vermisst man z.B. schmerzlich Dachhaken (etwa zum Aufhängen von Anzug, Kleid, Hemden usw),  ein verschließbares Handschuhfach oder auch eine Scheinwerferreinigungs-Anlage um nur drei Dinge zu nennen.  Und über den Preis legen wir den Mantel des Schweigens. Quelle: CM

Delta-Stewardess wurde rassistisch beleidigt, verhaftet und entlassen

Eine ehemalige Flugbegleiterin von Delta Air Lines, die nach einem Vorfall in einem „Courtyard by Marriott“-Hotel in Savannah entlassen wurde – was bei ihr zu Depressionen und Angstzuständen führte –, verklagt die Fluggesellschaft nun wegen diskriminierender Kündigung. Sie wirft der in Atlanta ansässigen Airline vor, sich nie um ihre Schilderung des Hergangs bemüht zu haben.

Die Umstände, die zu Candace Carters Festnahme und schließlich zu ihrer Entlassung führten, dürften vielen Flugbegleitern nur allzu vertraut vorkommen. In der Nacht zum 17. März 2025 war Carter gerade nach einem Flug in Savannah angekommen und wollte dort im „Courtyard Marriott“-Hotel übernachten. Sie wartete am Flughafen auf den Hotel-Shuttle, doch als dieser nicht erschien, rief sie direkt im Hotel an.

Der Hotelmitarbeiter an der Rezeption teilte Carter mit, ihr Name stehe nicht auf der Liste der Delta-Beschäftigten, die an diesem Abend im Hotel übernachten sollten; daraufhin versuchte sie hektisch, die Hotelreservierungsabteilung der Fluggesellschaft zu kontaktieren, um die Angelegenheit zu klären.

Etwa 30 Minuten später traf der Hotel-Shuttle jedoch am Flughafen ein. Carter ging davon aus, dass das Missverständnis bei der Reservierung ausgeräumt sei, und fuhr zum Hotel. Dort angekommen, erfuhr sie jedoch an der Rezeption, dass ihr Name weiterhin nicht auf der Liste stand und sie kein Zimmer erhalten würde, solange Delta die Unstimmigkeit nicht geklärt habe. Carter war das einzige Besatzungsmitglied ihres Fluges, das im Hotel übernachten sollte. Sie stand allein und in voller Uniform an der Rezeption und versuchte, ein Zimmer für ihren Zwischenstopp zu bekommen; laut ihrer Klageschrift erhielt sie dabei jedoch kaum Unterstützung durch den Hotelangestellten.

Ihrer Klage zufolge, die Anfang der Woche bei einem Bezirksgericht in Georgia eingereicht wurde, reagierte der Angestellte zunehmend gereizt und begann, laut zu werden. Es kam zu einem Streit, in dessen Verlauf der Mann drohte, die Polizei zu rufen und dafür zu sorgen, dass Carter entlassen würde. Während des hitzigen Wortwechsels näherte sich ein betrunkener Hotelgast mit einem Weinglas in der Hand, der den Vorfall mitbekommen hatte; er beschimpfte Carter rassistisch und bezeichnete sie unter anderem als „schwarze Delta-Schlampe“, „schwarze Schlampe“ und „N****-Schlampe“. Der Angestellte soll sich in die Situation eingemischt und behauptet haben, Carter habe es verdient, als „Schlampe“ bezeichnet zu werden; zudem sagte er zu ihr: „Schlampe, ich wünschte, ich könnte dir selbst in deinen schwarzen Arsch treten.“

Die Polizei wurde gerufen, und aufgrund einer „falschen Darstellung“ des Angestellten, der Carter als Aggressorin darstellte, wurde sie festgenommen und wegen Hausfriedensbruchs in das Gefängnis von Savannah gebracht. Dort musste sie sich einer Leibesvisitation unterziehen und blieb über Nacht in Haft, bis ihr Ehemann die Kaution für sie hinterlegte.

Unmittelbar nach ihrer Entlassung aus der Haft rief Carter ihren Vorgesetzten an und teilte mit, dass sie arbeitsunfähig sei. Sie war zu sehr aufgewühlt, um den Vorfall zu schildern, und sprach lediglich von einem „Zwischenfall“.

Noch am selben Tag wandte sie sich an den für Delta zuständigen Gesundheitsdienstleister, um auf Anraten ihres Arztes einen Urlaub nach dem FMLA (Family and Medical Leave Act) zu beantragen. Kurz darauf erhielt Delta auf irgendeinem Wege Kenntnis von den Geschehnissen im Courtyard-Hotel.

Carters Vorgesetzter kontaktierte sie mehrfach, um eine schriftliche Schilderung der Ereignisse zu erhalten, die zu ihrer Festnahme geführt hatten; ihr Arzt riet ihr jedoch davon ab, sich mit dem Vorfall zu befassen, solange sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert habe. Carter erklärte ihrem Vorgesetzten, sie werde den Bericht vorlegen, sobald sie dazu gesundheitlich in der Lage sei. Am 17. April 2025 entließ Delta die Flugbegleiterin, noch bevor sie ihre Schilderung eingereicht hatte.

Die Stewardess macht geltend, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aufgrund ihres psychischen Zustands als behindert gegolten habe und Delta sie somit diskriminiert habe, indem das Unternehmen das Arbeitsverhältnis ohne umfassende Untersuchung beendete. Zudem verklagt sie Delta wegen Behinderung der Rechte nach dem FMLA, während Marriott als Beklagter wegen der Schaffung eines rassistisch feindseligen Umfelds belangt wird. Die Klage wurde beim US-Bezirksgericht für den nördlichen Bezirk von Georgia unter dem Aktenzeichen 1:26-cv-05582 eingereicht. Quelle: CM

Neue Winterreifen“Wintersys 2” von ATU 

Deutschlands führende Werkstattkette ATU präsentiert einen neuen Winterreifen der Eigenmarke Norauto, den “Norauto Wintersys 2”. Der Reifen wurde speziell für die winterlichen Straßenbedingungen in Europa entwickelt und kommt in zwei Varianten auf den Markt. Erhältlich ist der Wintersys 2 ab sofort in allen ATU Filialen sowie auf atu.de. 

Im Fokus der Entwicklung standen hohe Sicherheit und Kontrolle bei winterlichen Bedingungen sowie ausgeprägte Fahrstabilität und hoher Fahrkomfort. Ein weiterer Schwerpunkt war ein besonders kurzer Bremsweg bei Nässe und Schneematsch. Gemeinsam mit einem großen Reifenhersteller und der französischen Schwestergesellschaft Norauto hat ATU dieses neue Winterreifenmodell entwickelt. 

Auf den Markt kommt der Reifen in zwei verschiedenen Varianten. Die High-Performance-Variante (HP) richtet sich vor allem an das breite Volumensegment und verbindet ausgewogene Wintereigenschaften mit hohem Fahrkomfort. Die Ultra-High-Performance-Variante (UHP) ist auf größere und leistungsstärkere Fahrzeuge ausgelegt und bietet eine entsprechend hohe Fahrstabilität. Eine abgestimmte Profilgestaltung unterstützt zudem ein ruhiges und komfortables Abrollverhalten.

Das sind die wesentlichen Eigenschaften des Norauto Wintersys 2: 

  • Hohe Sicherheit bei Nässe: Alle Dimensionen des Norauto Wintersys 2 erreichen beim EU-Reifenlabel die Nasshaftungsklasse B und bieten damit ein hohes Sicherheitsniveau auf nasser Fahrbahn.
  • Kontrolle bei winterlichen Bedingungen: Quer und Längsrillen unterstützen die effiziente Ableitung von Wasser und Schneematsch. Eine ausgeprägte Lamellenstruktur erzeugt zahlreiche Griffkanten und unterstützt Traktion und Bremsleistung bei winterlichen Bedingungen.
  • Hohe Fahrstabilität: Eine optimierte Konstruktion und Profilgestaltung unterstützt eine stabile Kraftübertragung und ein kontrolliertes Fahrverhalten – auch bei höherem Tempo und in Kurven.
  • Angenehmer Fahrkomfort: Die optimierte Profilgestaltung unterstützt ein ruhiges Abrollverhalten und trägt zu einem hohen Fahrkomfort bei.
  • Geeignet für E-Fahrzeuge: Alle Dimensionen des Norauto Wintersys 2 verfügen über eine EV-Kennzeichnung und sind für Elektrofahrzeuge geeignet. Gleichzeitig können sie auch auf Fahrzeugen mit Verbrennungs- oder Hybridantrieb eingesetzt werden.
  • 14 Tage testen: Im Rahmen der ATU Zufriedenheitsgarantie können Kunden 14 Tage lang den Norauto Wintersys 2 im Alltag testen. Quelle: ATU / CM

Teurer Spritpreismonat September in Deutschland

Der ADAC verzeichnet im September 2026 neue Höchstwerte bei beiden Kraftstoffen. Ein Liter Super E10 kostete im September im Durchschnitt 2,266 Euro und verteuerte sich damit um fast zwölf Cent im Vergleich zum August. Mit 16 Cent nahm auch der Preis für einen Liter Diesel erheblich zu und lag im Monatsmittel bei 2,386 Euro. Damit war der September der bislang teuerste Tankmonat. Wer halbwegs intelligent ist, steigt jetzt aufs E-Auto um. Denn fossile Kraftstoffe werden ab jetzt immer teurer. 

Am teuersten war Super E10 im Bundesdurchschnitt am 16.9. mit 2,314 Euro. Bei Diesel folgte der Höchstpreis am 17.9. und lag bei 2,471 Euro. Damit lagen auch die beiden Tage mit den bisher höchsten Kraftstoffpreisen im vergangenen Monat. Am günstigsten war das Tanken für beide Kraftstoffsorten am 1.09.: Super E10 kostete 2,183 Euro je Liter, Diesel 2,232 Euro je Liter.

Über den Monat hinweg stiegen die Ölpreise zwar kontinuierlich an, aus Sicht des ADAC lassen sich die aktuell hohen Kraftstoffpreise jedoch nicht allein mit der Entwicklung des Rohölpreises erklären. So zeigt ein Vergleich mit dem Frühjahr: Im April lag der Preis für ein Barrel Brent zeitweise deutlich über 100 US-Dollar. Dennoch lag der Durchschnittspreis für Super E10 trotz damals höherer Rohölnotierungen spürbar unter dem Niveau des Septembers. Zwar beeinflussen neben dem Rohölpreis auch weitere Faktoren wie Raffinerie- und Vertriebskosten sowie steuerliche Belastungen die Kraftstoffpreise. Der aktuelle Preisabstand zum Niveau früherer Monate ist aus Sicht des ADAC nicht vollständig nachvollziehbar.

Indes sollte nicht vergessen werden, dass in Ländern wie Tschechien oder Polen der Spritpreis unter Berücksichtigung der dortigen Durchschnnittsverdiense etwa dem doppelten deutschen Literpreis entspricht. Quelle, also ca. 5 Eurto/Liter Benzin oder Diesel.  ADAC / CM

Flugnachfrage im August 2026 weltweit rückläufig

Laut dem jüngsten Bericht der International Air Transport Association (IATA) sank die gesamte Flugnachfrage im August 2026  – gemessen in verkauften Passagierkilometern – im Jahresvergleich um 0,8 %.  Insbesondere in Bezug auf die Krisensituation im Nahen Osten verschärfte sich der Nachfragerückgang. 

Im Juli hatte sich die weltweite Flugnachfrage leicht erholt, nachdem sie seit März – bedingt durch den Konflikt im Nahen Osten – Monat für Monat zurückgegangen war.

Die Gesamtkapazität im August – gemessen in angebotenen Sitzplatzkilometern – stieg im Jahresvergleich um 0,3 % . Die weltweite Auslastung lag bei 85,1 %, was einem Rückgang von 0,9 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahresmonat entspricht.

Die internationale Nachfrage sank im August im Jahresvergleich um 0,9 %. Die Kapazität blieb im Vergleich zum Vorjahr unverändert, während die Auslastung bei 85 % lag (ein Rückgang um 0,8 Prozentpunkte).

Die Inlandsnachfrage ging im August im Jahresvergleich um 0,5 % zurück. Die Kapazität im Inlandsverkehr stieg um 0,7 %  und die Auslastung lag bei 85,3 % (ein Rückgang um 1,1 Prozentpunkte).

„Abgesehen von einigen wichtigen Ausnahmen, wie etwa dem chinesischen Inlandsmarkt, war die weltweite Fluganbindung im August insgesamt schwächer“, erklärte Marie Owens Thomsen, IATA-Vizepräsidentin für Nachhaltigkeit und Chefvolkswirtin. „Die kommenden Monate werden zeigen, ob Reisende und Firmenreiseverantwortliche , deren Kaufkraft durch gestiegene Energiepreise geschmälert wurde, ihre Reisebudgets nach oben anpassen und sich womöglich aufgrund der anhaltenden geopolitischen Instabilität von Reisen abhalten lassen. Unterdessen deuten die Flugpläne für Oktober auf vorsichtigen Optimismus hin, mit einem Wachstum des Sitzplatzangebots um 2 % im Jahresvergleich. Quelle: IATA / CM“

Heikles Thema Abfindung nach Kündigung

Auch Travel, Fleet- und Mobilitätsmanager sind nicht vor Kündigung sicher. Oft ist dies der Fall, wenn sie ihre Ziele weit verfehlen oder aus anderen Gründen (Mauscheleien bei der Reisekostenabrechnung, eigenmächtiges Verhalten bzw. Vertsöße gegen die Travelpolicy etc.) Nach einer Kündigung taucht fast automatisch die Frage auf: „Welche Abfindung steht mir zu – und wie hoch kann sie sein?“ 

Zumeist orientieren sich Arbeitnehmnde allein an der bekannten Formel „0,5 Monatsgehälter pro Jahr“. Das greift jedoch zu kurz. Weder gibt es einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, noch ist der Faktor 0,5 eine starre Vorgabe oder Grenze. Entscheidend ist die rechtliche Angreifbarkeit der Kündigung und das wirtschaftliche Risiko des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess. 

Das deutsche Kündigungsschutzrecht sieht grundsätzlich vor, dass bei einer unwirksamen Kündigung das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Das Gesetz sagt also nicht allgemein: „Kündigung gegen Abfindung“. In der Praxis werden Kündigungsschutzverfahren dennoch häufig durch einen Vergleich beendet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitnehmer dafür eine Abfindung erhält. Ein ausdrücklicher Abfindungsanspruch kann sich allerdings beispielsweise aus einem Sozialplan, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder einer besonderen Vereinbarung ergeben. Daneben enthält § 1a KSchG für einen bestimmten Fall der betriebsbedingten Kündigung einen gesetzlichen Abfindungsanspruch. 

Der bekannte Faktor 0,5 findet sich tatsächlich im Kündigungsschutzgesetz – aber nur für eine besondere Konstellation. Nach § 1a KSchG kann ein Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung im Kündigungsschreiben anbieten, eine Abfindung zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, beträgt die Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses. Diese gesetzliche Regelung hat dazu beigetragen, dass sich der Faktor 0,5 auch außerhalb des § 1a KSchG als häufig verwendeter Orientierungswert etabliert hat. Ein allgemeiner Anspruch auf eine Abfindung nach Faktor 0,5 folgt daraus aber nicht. 

Wie berechnet man eine Abfindung nach Faktor 0,5?. Als einfache Orientierung wird häufig folgende Formel verwendet: Bruttomonatsverdienst × Beschäftigungsjahre × Faktor 0,5. Die Zahl der Beschäftigungsjahre wird dabei üblicherweise kaufmännisch gerundet, oft werden Zeiträume von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet. Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient 4.000 Euro brutto monatlich und ist seit zehn Jahren im Unternehmen beschäftigt. Bei Faktor 0,5 ergäbe sich: 4.000 Euro × 10 × 0,5 = 20.000 Euro Abfindung. Bei Faktor 1,0 wären es dagegen: 4.000 Euro × 10 × 1,0 = 40.000 Euro. Diese Berechnung sagt allerdings noch nichts darüber aus, ob 20.000 Euro im konkreten Fall viel, wenig oder angemessen sind. 

Kann eine Abfindung auch mit Faktor 1,0 oder höher vereinbart werden? Ja. Bei frei ausgehandelten Abfindungen gibt es keine allgemeine gesetzliche Begrenzung auf Faktor 0,5. Auch Faktor 1,0 oder darüber kann vereinbart werden. Ob dies realistisch ist, hängt von der konkreten Verhandlungssituation ab. Der entscheidende Fehler besteht darin, den Faktor isoliert zu betrachten. Ein Arbeitnehmer mit 20 Jahren Betriebszugehörigkeit und sehr gutem Kündigungsschutz befindet sich möglicherweise in einer völlig anderen Verhandlungsposition als ein Arbeitnehmer mit kurzer Betriebszugehörigkeit, gegen dessen Kündigung kaum rechtliche Einwände bestehen. Die Abfindung ist deshalb regelmäßig der Preis für die Beendigung eines rechtlichen und wirtschaftlichen Risikos. 

Was bestimmt die Höhe einer Abfindung wirklich? Der wichtigste Faktor ist häufig die Wirksamkeit der Kündigung. Je größer das Risiko des Arbeitgebers ist, einen Kündigungsschutzprozess zu verlieren, desto größer kann sein Interesse an einer einvernehmlichen Beendigung sein. Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann beispielsweise entscheidend sein, ob der Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen ist, ob andere Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen und ob die Sozialauswahl korrekt durchgeführt wurde. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist zu prüfen, ob die behauptete Pflichtverletzung tatsächlich vorliegt und ob zuvor eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung spielen unter anderem die Gesundheitsprognose, betriebliche Belastungen, Verhältnismäßigkeit und ein mögliches betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) eine Rolle. Auch besonderer Kündigungsschutz, etwa für Schwerbehinderte, Betriebsräte, Schwangere oder in Elternzeit, kann die Verhandlungsposition erheblich verändern.

Warum erhöht eine unwirksame Kündigung den Verhandlungsdruck? Verliert der Arbeitgeber einen Kündigungsschutzprozess, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort. Damit kann zusätzlich das Risiko entstehen, Vergütung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist nachzahlen zu müssen, soweit Annahmeverzug vorliegt und keine entgegenstehenden Anrechnungen greifen. Je länger ein Kündigungsschutzverfahren dauert, desto größer kann dieses wirtschaftliche Risiko werden. Eine Abfindungsverhandlung lässt sich deshalb nicht sinnvoll führen, ohne vorher zu beurteilen, wie stark oder schwach die Kündigung rechtlich ist. Wer unmittelbar nach Zugang einer Kündigung lediglich die Betriebszugehörigkeit mit 0,5 multipliziert, verschenkt möglicherweise Verhandlungsspielraum.  

Spielt die lange Betriebszugehörigkeit eine Rolle? Ja, aber nicht nur wegen der Rechenformel. Eine lange Betriebszugehörigkeit erhöht bei einem bestimmten Faktor rechnerisch die Abfindung. Sie kann darüber hinaus auch für den Kündigungsschutz selbst von Bedeutung sein. Bei der Sozialauswahl einer betriebsbedingten Kündigung gehört die Dauer der Betriebszugehörigkeit ausdrücklich zu den gesetzlichen Auswahlkriterien. Auch bei der Interessenabwägung in anderen Kündigungskonstellationen kann ein langjährig störungsfrei bestehendes Arbeitsverhältnis erhebliches Gewicht haben. Deshalb kann gerade bei Arbeitnehmern mit 20, 30 oder sogar 40 Jahren Betriebszugehörigkeit eine pauschale Abfindungsberechnung zu kurz greifen. 

Sind Alter und schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt Gründe für eine höhere Abfindung? 

Sie können für die Verhandlung relevant sein. Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung sind insbesondere bei der Sozialauswahl einer betriebsbedingten Kündigung gesetzlich relevante Kriterien. Bei einer frei ausgehandelten Abfindung gibt es dagegen keinen festen gesetzlichen Zuschlag wegen des Alters. Praktisch kann es aber einen erheblichen Unterschied machen, ob ein Arbeitnehmer voraussichtlich innerhalb weniger Wochen eine vergleichbare neue Stelle findet oder ob die Kündigung nach jahrzehntelanger Beschäftigung kurz vor dem Rentenalter erfolgt. In solchen Fällen sollte außerdem nicht nur die Abfindung betrachtet werden. Arbeitslosengeld, möglicher Rentenbeginn, Abschläge und die Dauer bis zur Altersrente können wirtschaftlich wichtiger sein als ein isolierter Abfindungsfaktor. 

Muss ich Kündigungsschutzklage erheben, um eine Abfindung zu bekommen? Nicht zwingend. Häufig ist die Kündigungsschutzklage aber das entscheidende Instrument für die Verhandlung. Wer eine Arbeitgeberkündigung gerichtlich angreifen möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Damit kann auch ein erheblicher Teil der Verhandlungsmacht verloren gehen. Der Arbeitgeber weiß dann, dass er den Arbeitsplatz nicht mehr aufgrund dieser Kündigung im Kündigungsschutzprozess verteidigen muss. Ausnahme ist insbesondere die bereits erwähnte besondere Abfindungsregelung nach § 1a KSchG: Dort soll der Arbeitnehmer gerade keine Kündigungsschutzklage erheben, wenn er den gesetzlich angebotenen Abfindungsanspruch erwerben möchte. Deshalb sollte ein im Kündigungsschreiben enthaltenes Abfindungsangebot sorgfältig geprüft werden, bevor entschieden wird, die Klagefrist verstreichen zu lassen. 

Ist eine Abfindung von 0,5 immer ein gutes Angebot? Nein. Ein Faktor von 0,5 kann in einem Fall sehr attraktiv und im nächsten Fall wirtschaftlich ungünstig sein. Beispiel: Ist eine Kündigung voraussichtlich wirksam und der Arbeitgeber müsste ohnehin nur noch eine kurze Kündigungsfrist bezahlen, kann eine zusätzliche Abfindung von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr interessant sein. Ist die Kündigung dagegen offensichtlich angreifbar, besteht eine lange Kündigungsfrist und drohen dem Arbeitgeber erhebliche Vergütungsrisiken, kann dasselbe Angebot erheblich zu niedrig sein. Die Frage sollte daher nicht lauten: „Ist Faktor 0,5 üblich?“ Sondern: „Was gebe ich für diese Abfindung auf und welche Alternative habe ich?“ 

Was gehört außer der Abfindung in einen guten Vergleich? Eine hohe Abfindung allein macht einen Beendigungsvergleich nicht automatisch gut. Geregelt werden sollten je nach Fall auch der Beendigungszeitpunkt, eine bezahlte Freistellung, Resturlaub, Überstunden, variable Vergütung, Bonusansprüche, Provisionen, Dienstwagen und das Arbeitszeugnis. Oft ist auch zu klären, wie mit betrieblichen Altersversorgungsansprüchen, Mitarbeiterbeteiligungen oder Wettbewerbsverboten umgegangen wird. Besondere Aufmerksamkeit verdienen sogenannte Ausgleichs- oder Erledigungsklauseln. Wer bestätigt, dass mit dem Vergleich sämtliche gegenseitigen Ansprüche erledigt sind, kann möglicherweise weitere Zahlungsansprüche verlieren. Auch das Zeugnis sollte nicht unterschätzt werden. Eine konkrete Regelung zur Zeugnisnote oder sogar zum Zeugnistext kann wirtschaftlich langfristig wichtiger sein als ein kleiner Unterschied bei der Abfindung. 

Kann eine Abfindung Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben? Ja, aber eine Abfindung führt nicht automatisch zum Verlust des Arbeitslosengeldes. Zu unterscheiden sind insbesondere Sperrzeit und Ruhen des Anspruchs. Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III kann beispielsweise relevant werden, wenn der Arbeitnehmer durch einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag selbst an der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses mitwirkt und hierfür kein wichtiger Grund besteht. Ein Ruhen nach § 158 SGB III kann insbesondere entstehen, wenn eine Abfindung gezahlt wird und das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der für den Arbeitgeber maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist beendet wird. Eine nach ausgesprochener Arbeitgeberkündigung im Kündigungsschutzprozess vereinbarte Abfindung muss deshalb sozialrechtlich anders bewertet werden als ein vorschnell unterschriebener Aufhebungsvertrag. Ich prüfe in der Beratung regelmäßig sowohl die arbeitsrechtliche als auch die sozialrechtliche Seite, um unerwartete Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. 

Muss man auf eine Abfindung Sozialversicherungsbeiträge zahlen? Eine echte Abfindung, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit für den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird, ist grundsätzlich kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Maßgeblich ist, dass die Zahlung gerade nicht als Gegenleistung für konkret geleistete Arbeit oder für bereits entstandene Entgeltansprüche erfolgt. Davon zu unterscheiden sind Zahlungen, mit denen bereits entstandene Ansprüche abgegolten werden, etwa rückständiger Lohn, Boni, nicht gezahlte Überstundenvergütung oder Urlaubsabgeltung. Werden solche Beträge lediglich als „Abfindung“ bezeichnet, entscheidet nicht die Überschrift über die sozialversicherungsrechtliche Behandlung, sondern der wahre wirtschaftliche Zweck. In einer Vergleichsverhandlung sollte daher sauber getrennt werden, welche Zahlungen Entgeltcharakter haben und welche eine echte Entschädigung darstellen. 

Muss die Abfindung versteuert werden? Ja. Eine Abfindung ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Steuerlich wird sie als sogenannte Entschädigung behandelt, also als Ersatz für entgehende Einnahmen. Unter den Voraussetzungen des § 34 EStG kann für solche außerordentlichen Einkünfte eine steuerliche Tarifermäßigung nach der sogenannten Fünftelregelung in Betracht kommen. Ob deren Voraussetzungen vorliegen, hängt insbesondere davon ab, ob die Abfindung eine einheitliche Entschädigung darstellt und in einem steuerlichen Veranlagungszeitraum zufließt. Gerade bei größeren Abfindungen kann deshalb auch der vereinbarte Auszahlungszeitpunkt wirtschaftlich erheblich sein. In vielen Fällen ist eine abgestimmte Gestaltung mit steuerlicher Beratung sinnvoll, um den Nettoeffekt der Abfindung zu optimieren. 

Gibt es eine gesetzliche Höchstgrenze für Abfindungen? Für eine frei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelte Abfindung gibt es keine allgemeine gesetzliche Höchstgrenze nach dem Faktor 0,5 oder 1,0. Davon zu unterscheiden ist die gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG. Stellt das Arbeitsgericht fest, dass eine Kündigung unwirksam ist, kann es unter besonderen Voraussetzungen das Arbeitsverhältnis auf Antrag auflösen und eine Abfindung festsetzen. § 10 KSchG sieht hierfür grundsätzlich bis zu zwölf Monatsverdienste vor. Bei älteren Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit können unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 15 beziehungsweise 18 Monatsverdienste festgesetzt werden. Diese gesetzlichen Höchstbeträge gelten aber nicht allgemein für frei ausgehandelte Abfindungsvergleiche, sind aber ein wichtiger Referenzrahmen für die gerichtliche Praxis. 

Fazit: Nicht der Faktor entscheidet, sondern die Verhandlungsposition. Bei einer Abfindung nach Kündigung gibt es keinen „richtigen“ Faktor, der für alle Arbeitnehmer gilt. Der Faktor 0,5 ist ein verbreiteter Orientierungswert und für den Sonderfall des § 1a KSchG gesetzlich festgelegt. Daraus folgt aber weder ein allgemeiner Anspruch noch eine Obergrenze. Ich halte es deshalb für entscheidend, zuerst die Kündigung zu prüfen und erst danach über eine angemessene Abfindung zu sprechen. Wie hoch das Prozessrisiko des Arbeitgebers ist, welche Kündigungsfrist gilt, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht und welche weiteren Ansprüche betroffen sind, kann die Verhandlung erheblich verändern. Wer eine Kündigung und gleichzeitig ein Abfindungsangebot erhalten hat, sollte außerdem die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage nicht aus den Augen verlieren. Ein scheinbar attraktives Angebot kann nach Ablauf dieser Frist nicht mehr unter denselben Voraussetzungen verhandelbar sein. Quelle: anwalt.de / CM