Die Insolvenz der Autohaus-König-Gruppe kann für zahlreiche Kunden erhebliche finanzielle Konsequenzen haben. Besonders problematisch sind Fälle, in denen Fahrzeuge bereits vollständig bezahlt, bislang aber nicht ausgeliefert wurden. Derzeit warten mehrere tausend Verbraucher auf eine Lösung ihres Falls. Ohne Lösung droht den Herstellern ein Image-GAU.
Die Insolvenz der Autohaus-König-Gruppe sorgt bei zahlreichen Autokäufern für erhebliche Verunsicherung. Kunden haben teilweise Anzahlungen oder sogar den vollständigen Kaufpreis geleistet, ohne ihr Fahrzeug erhalten zu haben. Betroffene müssen einen vollständigen Verlust ihres Geldes jedoch nicht ohne Weiteres hinnehmen. Neben Ansprüchen im Insolvenzverfahren kommen unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche gegen persönlich Verantwortliche sowie Rechte gegenüber finanzierenden Banken in Betracht.
Die Autohaus-König-Gruppe, einer der größten Automobilhändler Ostdeutschlands, befindet sich in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Das Amtsgericht Charlottenburg ordnete am 01. September 2026 für die Autohaus Gotthard König GmbH mit Sitz in Berlin sowie die Autohaus König GmbH mit Sitz in Teltow jeweils die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert bestellt.
Die Unternehmensgruppe betreibt rund 80 Standorte und beschäftigt etwa 1.200 Mitarbeiter. Zum Markenportfolio gehören u.a. Renault, Dacia, Opel, Fiat, Jeep, Kia, Citroën und BYD.
Obwohl der Geschäftsbetrieb zunächst fortgeführt werden soll, ist die Situation für zahlreiche Kunden problematisch. Besonders betroffen sind Käufer, die bereits erhebliche Geldbeträge überwiesen haben, deren Fahrzeuge jedoch bislang nicht ausgeliefert wurden.
Das Unternehmen hatte zuvor erklärt, gemeinsam mit den Herstellerpartnern individuelle Lösungen für betroffene Kunden erarbeiten zu wollen. In einer Mitteilung vom 01. Oktober 2026 stellte Autohaus König konkrete Lösungsvorschläge in Aussicht.
Ob und in welchem Umfang die betroffenen Kunden tatsächlich ihre Fahrzeuge oder ihr Geld erhalten werden, bleibt jedoch offen.
Geschädigte sollten nicht ausschließlich auf eine möglicherweise zustande kommende Sanierungslösung vertrauen, sondern frühzeitig ihre individuellen Ansprüche prüfen lassen.
Besonders problematisch ist die Situation für Kunden, die ein Fahrzeug vollständig bezahlt haben, dieses jedoch noch nicht erhalten haben. Grundsätzlich verpflichtet ein wirksamer Kaufvertrag den Verkäufer gemäß § 433 Abs. 1 BGB dazu, dem Käufer das Fahrzeug zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Kann das Autohaus diese Verpflichtung nicht erfüllen, kommen grundsätzlich Ansprüche auf Lieferung, Rücktritt und Schadensersatz in Betracht. Allerdings werden diese Rechte durch das Insolvenzrecht erheblich eingeschränkt.
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens steht dem Insolvenzverwalter bei beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Verträgen grundsätzlich das Wahlrecht gemäß § 103 InsO zu. Er kann entscheiden, ob er den Kaufvertrag erfüllt oder die Erfüllung ablehnt.
Entscheidet sich der Insolvenzverwalter gegen die Erfüllung, kann der Käufer seine Ansprüche wegen Nichterfüllung regelmäßig nur noch als Insolvenzforderung geltend machen. Dies bedeutet, dass der Kunde möglicherweise lediglich einen Bruchteil seines bereits gezahlten Kaufpreises zurückerhält.
Die tatsächliche Insolvenzquote hängt von der verfügbaren Insolvenzmasse und dem weiteren Verlauf des Verfahrens ab. Eine verlässliche Prognose ist derzeit nicht möglich.
Wichtig ist allerdings die Unterscheidung zwischen dem vorläufigen Insolvenzverfahren und dem bereits eröffneten Verfahren. Das Wahlrecht des § 103 InsO setzt die Verfahrenseröffnung voraus. Solange diese noch nicht erfolgt ist, besteht die vertragliche Rechtslage grundsätzlich fort, wobei insolvenzrechtliche Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind.
Kunden fragen sich verständlicherweise, ob sie angesichts der Insolvenz vom Kaufvertrag zurücktreten und die geleistete Anzahlung zurückverlangen können. Ein Rücktritt kommt insbesondere gemäß § 323 BGB in Betracht, wenn der Verkäufer eine fällige Leistung trotz angemessener Fristsetzung nicht erbringt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Fristsetzung entbehrlich.
Darüber hinaus können sich bei bestimmten Fernabsatzgeschäften oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gesetzliche Widerrufsrechte ergeben.
Allein die Insolvenz begründet allerdings kein allgemeines gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht.
Zu beachten ist außerdem, dass selbst ein wirksamer Rücktritt nicht zwangsläufig zur vollständigen Rückzahlung des Kaufpreises führt. Besteht der Rückzahlungsanspruch lediglich gegenüber der insolventen Gesellschaft, kann dieser ebenfalls eine Insolvenzforderung darstellen. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob zusätzliche Anspruchsgegner vorhanden sind oder besondere Sicherungsrechte bestehen.
Wem gehört das bereits bezahlte Auto? In einzelnen Fällen sollen Fahrzeuge bereits vollständig bezahlt worden sein, während die zugehörigen Fahrzeugbriefe weiterhin bei finanzierenden Banken liegen. Hierbei handelt es sich um eine rechtlich besonders interessante Konstellation.
Autohäuser finanzieren ihren Fahrzeugbestand häufig über Kreditinstitute oder Herstellerbanken. Diese können sich zur Absicherung ihrer Forderungen Eigentums- oder Sicherungsrechte an den Fahrzeugen einräumen lassen.
Wird ein solches Fahrzeug anschließend an einen Endkunden verkauft, muss geklärt werden, ob das Autohaus überhaupt in der Lage war, dem Kunden das Eigentum zu verschaffen.
Die vollständige Bezahlung eines Fahrzeugs bedeutet nicht automatisch, dass der Käufer bereits Eigentümer geworden ist. Auch die bloße Angabe einer Fahrgestellnummer oder die Ausstellung einer Rechnung reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Vereinbarungen und die Frage, ob eine wirksame dingliche Eigentumsübertragung stattgefunden hat.
Ist der Kunde bereits Eigentümer des Fahrzeugs geworden, können unter Umständen Aussonderungsansprüche gemäß § 47 InsO bestehen. In diesem Fall gehört das Fahrzeug rechtlich nicht zur Insolvenzmasse.
Bestehen hingegen vorrangige Sicherungsrechte einer finanzierenden Bank oder wurde das Eigentum noch nicht übertragen, ist die Rechtslage deutlich schwieriger.
Gerade bei vollständig bezahlten, aber nicht ausgelieferten Fahrzeugen sollte daher geprüft werden, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Eigentumsübergang vereinbart wurde und welche Rechte die beteiligten Banken geltend machen.
Autofinanzierung bei Autohaus König: Müssen Kunden ihren Kredit weiterbezahlen? Besondere Schwierigkeiten entstehen, wenn Kunden das nicht ausgelieferte Fahrzeug über einen Kredit finanziert haben. In solchen Fällen kann das Recht der verbundenen Verträge gemäß §§ 358, 359 BGB eine wichtige Rolle spielen. Wurde der Kredit ausschließlich oder teilweise zur Finanzierung des Fahrzeugkaufs abgeschlossen und bilden Kaufvertrag und Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit, handelt es sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen um verbundene Verträge.
Gemäß § 359 BGB kann ein Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen Einwendungen aus dem Kaufvertrag auch gegenüber der finanzierenden Bank geltend machen. Wird das Fahrzeug nicht geliefert, kann daher ein Recht bestehen, die weitere Darlehensrückzahlung zu verweigern.
Daneben kann ein wirksamer Widerruf unter den Voraussetzungen des § 358 BGB Auswirkungen auf den jeweils verbundenen Vertrag haben und Rückabwicklungsansprüche begründen.
Für betroffene Kunden ist dies besonders bedeutsam, weil sich ihre Rechte möglicherweise unmittelbar gegenüber einer solventen Bank durchsetzen lassen, statt lediglich auf eine Insolvenzquote angewiesen zu sein.
Allerdings ist nicht jeder Autokredit automatisch mit dem Fahrzeugkauf verbunden. Entscheidend sind insbesondere die Vertragsgestaltung und die wirtschaftliche Verknüpfung beider Geschäfte. Juristen raten deshalb davon ab, Darlehensraten ohne vorherige rechtliche Prüfung eigenmächtig einzustellen.
Was gilt für Leasingkunden des Autohaus König? Auch Leasingnehmer können von der Insolvenz betroffen sein. Dabei muss zunächst unterschieden werden, ob der Leasingvertrag bereits durchgeführt wird oder ob das vereinbarte Fahrzeug noch gar nicht übergeben wurde.
Bestehende Leasingverträge mit einer rechtlich selbstständigen Leasinggesellschaft bleiben durch die Insolvenz des vermittelnden Autohauses grundsätzlich unberührt.
Anders kann sich die Situation darstellen, wenn ein Leasingfahrzeug trotz bereits geleisteter Sonderzahlung nicht ausgeliefert wird.
Hier ist insbesondere zu prüfen, wer Vertragspartner geworden ist, wer die Sonderzahlung erhalten hat und welche Ansprüche gegenüber der Leasinggesellschaft bestehen.
Auch bei der Rückgabe von Leasingfahrzeugen kann die Insolvenz Schwierigkeiten verursachen, etwa wenn vertragliche Rücknahme- und Abwicklungsprozesse bislang über das Autohaus organisiert wurden.
Eine pauschale Aussage, dass Leasingverträge wegen der Insolvenz beendet werden könnten oder keine Raten mehr geschuldet seien, wäre jedoch unzutreffend.
Können Kunden ihr Geld von den Verantwortlichen zurückfordern? Ein besonders wichtiger rechtlicher Ansatzpunkt ist die mögliche persönliche Haftung der Geschäftsführung. Die Insolvenz einer GmbH führt grundsätzlich dazu, dass deren Gläubiger ihre Ansprüche nur gegenüber der Gesellschaft geltend machen können. Die Geschäftsführer haften nicht automatisch persönlich für sämtliche Verbindlichkeiten. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn Verantwortliche selbst gesetzliche Pflichten verletzt oder Kunden vorsätzlich geschädigt haben.
Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung. Nach § 15a InsO sind die verantwortlichen Organmitglieder verpflichtet, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen. Die gesetzlichen Höchstfristen betragen drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. Diese Zeiträume stellen allerdings keine uneingeschränkt verfügbaren Wartefristen dar.
Wurde die Insolvenzantragspflicht schuldhaft verletzt, können Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO entstehen.
Besonders relevant ist dies für sogenannte Neugläubiger, die erst nach dem Zeitpunkt einer pflichtwidrig unterlassenen Insolvenzantragstellung Verträge mit der Gesellschaft geschlossen und hierdurch einen Schaden erlitten haben.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Juli 2024 (Az. II ZR 206/22) klargestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein bereits ausgeschiedener Geschäftsführer für spätere Schäden von Neugläubigern haften kann, wenn die durch seine Pflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage fortbesteht.
Diese Rechtsprechung wurde durch das Urteil vom 8. Juli 2025 (Az. II ZR 165/23) weiter bestätigt und konkretisiert.
Für betroffene Kunden von Autohaus König stellt sich deshalb insbesondere die Frage, ob die betreffenden Gesellschaften bereits zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs oder der Entgegennahme von Anzahlungen insolvenzreif waren und ein Insolvenzantrag pflichtwidrig unterblieben ist.
Sollte sich dies nachweisen lassen, können persönliche Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, die unabhängig von der Insolvenzquote verfolgt werden können. Dabei ist sorgfältig zwischen Kunden zu unterscheiden, die bereits vor einer möglichen Insolvenzverschleppung Gläubiger waren, und solchen, die erst infolge der pflichtwidrigen Fortführung Geschäftsbeziehungen eingegangen sind. Die rechtlichen Voraussetzungen und der ersatzfähige Schaden unterscheiden sich.
Schadensersatz wegen Betrugs oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Darüber hinaus kommen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB sowie aus § 826 BGB in Betracht. Das gilt insbesondere dann, wenn sich nachweisen lässt, dass Verantwortliche weiterhin Fahrzeugkäufe abschlossen oder erhebliche Kundengelder entgegennahmen, obwohl sie bereits wussten, dass die versprochene Fahrzeuglieferung nicht erfolgen würde, und Kunden hierüber täuschten.
Auch bewusst unrichtige Angaben zur Lieferfähigkeit, zu bestehenden Finanzierungshindernissen oder zur tatsächlichen Verfügbarkeit eines Fahrzeugs können in diesem Zusammenhang rechtlich bedeutsam sein.
Freilich lässt sich aus der Insolvenz oder einer ausgebliebenen Lieferung allein weder auf einen Betrug noch auf eine persönliche Verantwortlichkeit einzelner Geschäftsführer schließen. Hierfür müssten insbesondere die konkreten Kenntnisse und Handlungen der jeweiligen Personen nachgewiesen werden. Sollten entsprechende Pflichtverletzungen feststehen, können betroffene Kunden ihren Schaden unter Umständen unmittelbar gegenüber den verantwortlichen Personen geltend machen.
Können auch Banken oder Fahrzeughersteller haften? Neben den insolventen Gesellschaften und ihren Verantwortlichen sollten gegebenenfalls weitere Beteiligte in die rechtliche Prüfung einbezogen werden. Hierzu gehören insbesondere finanzierende Banken, Leasinggesellschaften und Fahrzeughersteller.
Bei Verbraucherdarlehen können sich Rechte aus dem verbundenen Geschäft ergeben. Anders liegt die Situation grundsätzlich bei Banken, die lediglich den Fahrzeugbestand des Autohauses finanziert haben. Aus einer solchen Finanzierung oder dem Zurückhalten eines Fahrzeugbriefes folgt für sich genommen noch keine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Endkunden.
Eine weitergehende Haftung kann nur bei zusätzlichen gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen in Betracht kommen.
Auch die Fahrzeughersteller haften grundsätzlich nicht automatisch für Kaufpreisrückzahlungen, die ein rechtlich selbstständiges Autohaus schuldet. Gleichwohl können direkte vertragliche Beziehungen, Herstellergarantien oder individuelle Vereinbarungen eigene Ansprüche begründen. Deshalb ist jeweils zu untersuchen, welche Unternehmen tatsächlich am Vertragsabschluss, an der Finanzierung und an der vorgesehenen Fahrzeugauslieferung beteiligt waren.
Was passiert mit Gewährleistungsansprüchen, Werkstattaufträgen und Wartungsverträgen? Von der Insolvenz sind nicht ausschließlich Käufer betroffen, deren Fahrzeuge noch nicht geliefert wurden. Auch Kunden mit laufenden Reparaturaufträgen, bereits bezahlten Wartungspaketen oder offenen Gewährleistungsansprüchen können finanzielle Nachteile erleiden.
Bei Gewährleistungsansprüchen aus einem Fahrzeugkauf ist zu unterscheiden zwischen gesetzlichen Ansprüchen gegenüber dem Verkäufer und gegebenenfalls bestehenden eigenständigen Herstellergarantien. Wird ein gesetzlicher Gewährleistungsanspruch gegen die insolvente Gesellschaft nicht mehr erfüllt, kann unter Umständen lediglich eine Insolvenzforderung verbleiben.
Befindet sich ein bereits im Eigentum des Kunden stehendes Fahrzeug zur Reparatur beim Autohaus, gehört es grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse. Allerdings können im Einzelfall berechtigte Zurückbehaltungs- oder Pfandrechte wegen offener Werkstattforderungen zu berücksichtigen sein.
Bei im Voraus bezahlten Wartungsverträgen ist wiederum zu prüfen, ob Leistungen weiterhin erbracht werden oder Rückzahlungs- bzw. Schadensersatzansprüche bestehen.
Geld zurück trotz Insolvenz: Ist eine Rückbuchung möglich?. Bei bereits geleisteten Zahlungen sollte auch die verwendete Zahlungsmethode untersucht werden. Wurde der Kaufpreis beispielsweise mittels Kreditkarte bezahlt, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückbuchung über das Chargeback-Verfahren in Betracht.
Bei SEPA-Basislastschriften können ebenfalls gesetzliche Erstattungsmöglichkeiten bestehen. Für autorisierte Basislastschriften beträgt die maßgebliche Frist grundsätzlich acht Wochen ab Belastungsdatum.
Bei gewöhnlichen Banküberweisungen ist eine Rückholung dagegen deutlich schwieriger, insbesondere wenn das Geld dem Empfängerkonto bereits gutgeschrieben wurde.
Ob eine Zahlungsrückabwicklung zulässig und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Auch insolvenzrechtliche Besonderheiten sowie fortbestehende vertragliche Verpflichtungen müssen berücksichtigt werden.
Strafanzeige wegen Autohaus König: Erhalten Geschädigte dadurch ihr Geld zurück? Sollten sich konkrete Hinweise auf Betrug, Untreue oder andere Straftaten ergeben, kann die Erstattung einer Strafanzeige sinnvoll sein. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren kann dazu beitragen, Zahlungsflüsse aufzuklären, interne Unterlagen zu sichern und die Verantwortlichkeit einzelner Personen festzustellen. Gegebenenfalls kommen außerdem strafprozessuale Sicherungsmaßnahmen und eine spätere Vermögensabschöpfung zugunsten Geschädigter in Betracht.
Allerdings führt eine Strafanzeige nicht automatisch zur Rückzahlung geleisteter Anzahlungen. Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, insolvenzrechtliche Forderungen und strafrechtliche Maßnahmen sollten deshalb aufeinander abgestimmt werden.
Was sollten betroffene Kunden von Autohaus König jetzt tun? Käufer, deren Fahrzeug nicht ausgeliefert wurde oder die bereits erhebliche Geldbeträge bezahlt haben, sollten ihre Ansprüche zeitnah prüfen lassen.
Empfehlenswert sind insbesondere folgende Maßnahmen:
- Kaufvertrag und Vertragspartner prüfen: Entscheidend ist, mit welcher Gesellschaft der Kaufvertrag abgeschlossen wurde und welche Vereinbarungen zur Zahlung und Auslieferung bestehen.
- Zahlungsnachweise sichern: Kontoauszüge, Überweisungsbelege, Anzahlungsrechnungen und Zahlungsbestätigungen sollten vollständig aufbewahrt werden.
- Korrespondenz dokumentieren: Besonders wichtig sind Lieferzusagen, Verzögerungsmitteilungen und Erklärungen zur Verfügbarkeit des Fahrzeugs oder zum Verbleib des Fahrzeugbriefs.
- Finanzierungs- und Leasingverträge untersuchen: Hier können eigenständige Rechte gegenüber Banken und Leasinggesellschaften bestehen.
- Eigentums- und Sicherungsrechte klären: Bei bereits vollständig bezahlten Fahrzeugen sollte geprüft werden, ob Aussonderungsansprüche oder andere dingliche Rechte bestehen.
- Persönliche Haftungsansprüche prüfen: Insbesondere der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Zahlung kann für Ansprüche wegen einer möglichen Insolvenzverschleppung entscheidend sein.
- Insolvenzforderungen sichern: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollten bestehende Forderungen unter Beachtung der gerichtlichen Anmeldefrist gemäß § 174 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.
Bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren ist es sinnvoll, Ansprüche gegenüber dem Unternehmen bzw. der vorläufigen Insolvenzverwaltung schriftlich geltend zu machen und die weitere Vertragsabwicklung zu klären.
Vorsicht ist bei angebotenen Vertragsänderungen, neuen Zahlungsvereinbarungen oder Abwicklungsangeboten geboten. Vor einer Unterzeichnung sollte geprüft werden, ob dadurch bestehende Rechte aufgegeben oder die rechtliche Position des Kunden verschlechtert werden könnte.
Fazit: Kunden von Autohaus König sollten nicht allein auf das Insolvenzverfahren vertrauen. Eine Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle kann zwar notwendig sein. Sie gewährleistet jedoch keineswegs, dass der Geschädigte sein Geld vollständig zurückerhält.
Von besonderer Bedeutung ist deshalb die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche wegen Insolvenzverschleppung, vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder Betrugs sowie die Untersuchung von Ansprüchen gegenüber finanzierenden Banken.
Ob diese Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt wesentlich vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses, den Zahlungsmodalitäten, der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der jeweiligen Gesellschaft sowie dem Verhalten der verantwortlichen Personen ab. Quelle: Rechtsanwälte Ritschel & Keller / CM