Darf man bei überfüllten Zügen einfach in die 1. Klasse wechseln, wenn man nur ein 2. Klasse-Ticket besitzt?

Zu Stoßzeiten am Vormittag und in den beginnenden Abendstunden sind die Fernzüge der Deutschen Bahn oft proppenvoll, meist sogar überfüllt, jedenfalls in der zweiten Klasse. Wer keinen Sitzplatz frühzeitig reserviert hat, muss die Reise nicht selten im Stehen verbringen. Ob man dann einfach so in die halb leere 1. Klasse spazieren und sich setzen kann, ist die Frage.

Geschäftsreisende haben mitunter das Problem, dass sie ihre gebuchten Bahnrückfahrten nicht mit dem gebuchten Fernzug antreten können, weil ein geschäftliches Treffen, ein Meeting usw. länger als geplant gedauert hat. Damit ist i.d.R. auch der reservierte Sitzplatz futsch. Dann wird die Zugfahrt oft zur Geduldsprobe. Denn in den Tagesrandfernzügen drängen sich oft Pendler in den  Gängen, freie Sitzplätze sind Mangelware, und manchmal wird selbst das Einsteigen schwierig. 

Während in der 2. Klasse zu den Stoßzeiten dichtes Gedränge herrscht, wirkt die 1. Klasse nebenan zuweilen wie eine andere Welt: freie Sitze, Platz in den Gängen und deutlich mehr Bewegungsfreiheit. Da liegt der Gedanke nahe, mit dem 2.-Klasse-Ticket vorübergehend ins ruhigere Abteil auszuweichen. Vielleicht nicht einmal auf einen Sitzplatz, sondern bloß in den Eingangsbereich, bis sich die Lage entspannt. Doch wie weit dürfen Reisende gehen? 

Die Antwort auf die wichtigste Frage fällt eindeutig aus: Ein eigenmächtiger Klassenwechsel ist nicht gestattet. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob sich jemand auf einen freien Sitz setzt oder lediglich im Eingangsbereich stehen bleibt. Die Klasseneinteilung gilt meist auch für Gänge, Vorräume und Einstiegsbereiche.

Wer ohne entsprechenden Klassenwechsel in der 1. Klasse bleibt, riskiert zusätzliche Kosten. Die Bahnen, ob DB, ÖBB oder SPP, um nur drei zu nennen, betrachten die betreffende Person als Passagier mit teilgültigem Fahrausweis. Entsprechend kann ein Zuschlag erhoben werden. Allerdings verfügen Zugbegleiter bei stark unterschiedlicher Auslastung über einen gewissen Ermessensspielraum. So können Zugbegleiter einzelne Reisende der 2. Klasse kurzfristig in die 1. Klasse weisen. Entscheidend ist dabei aber: Die Initiative muss vom Personal ausgehen.

Eine Sprecherin der Deutschen Bahn sagt dazu folgendes: „Ein Reisender hat Anspruch auf Beförderung in der Wagenklasse, auf die seine Fahrkarte lautet. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz oder auf Unterbringung in der 1. Klasse bei Platzmangel in der 2. Klasse besteht nicht.“  In besonderen Fällen kann es aber sein, dass der Zugbegleiter oder die Zugbegleiterin entscheidet, die erste Klasse für alle Fahrgäste freizugeben. Dann erfolgt eine entsprechende Durchsage, so die Sprecherin der Bahn weiter. Wenn keine Berechtigung erteilt wurde und man trotzdem in der ersten Klasse sitzt, dann muss man  bei einer Kontrolle nicht nur den Bereich direkt verlassen, sondern auch ein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen. 

Das Problem bei der Bahn in Deutschland: Bei ihr gibt es nur eine Beförderungspflicht und keine Garantie auf einen Sitzplatz, es sei denn, man reserviert den gegen Aufpreis vor der Bahnreise. In China, Japan, Korea, in den USA, Kanada oder auch bei den Fernzügen der SNCF werden nur so viele Tickets verkauft wie es Sitzplätze gibt. Und die sind in aller Regel nicht aufpreispflichtig.  Quelle: DB / CM

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