Deutschlands größter Autohändler insolvent

Die Autohaus-König-Gruppe, einer der größten Autohändler Deutschlands, hat Insolvenz angemeldet. Betroffen sind mehr als 80 Standorte bundesweit, darunter zahlreiche Autohäuser in Sachsen-Anhalt, aber auch in Thüringen. Das Berliner Amtsgericht Charlottenburg hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestätigt. 

König betreibt bundesweit mehr als 80 Filialen und beschäftigt nach eigenen Angaben über 1.200 Mitarbeitende. Deutschlands größter Renault-Händler kämpfte bereits 2025 mit erheblichen Schwierigkeiten, galt jedoch lange als „too big to fail”. Ein wesentliches Problem der Gruppe war mutmaßlich der hohe Fahrzeugbestand. Zwar konnte dieser bereits reduziert werden, zudem baute das Unternehmen im vergangenen Jahr Stellen ab. Doch die Neuausrichtung kam insgesamt zu langsam voran.

Von der Insolvenz sind auch zahlreiche Standorte in Sachsen-Anhalt und Thüringen betroffen. In Sachsen-Anhalt betreibt die König-Gruppe mehr als zehn Autohäuser, darunter in Halle, Magdeburg und Dessau-Roßlau, Haldensleben (Förde) , Heyrothsberge (jerichower Land) , Merseburg (Saaslekreis) , Schönebeck (Salzlandkreis) und Zerbst (Anhalt-Bitterfeld) . In Thüringen gehören zehn Standorte zur Unternehmensgruppe, darunter drei Autohäuser in Erfurt sowie weitere Niederlassungen in Jena, Gera und Suhl. In Sachsen gibt es nach Unternehmensangaben nur ein paar wenige Autohäuser im Raum Leipzig. Die Beschäftigten wurden nach Unternehmensangaben bereits über den Insolvenzantrag informiert.

Die Autohaus-König-Gruppe wurde vor rund 60 Jahren in Berlin gegründet und zählt heute zu den größten Autohandelsgruppen Deutschlands. Neben den Standorten in Sachsen-Anhalt und Thüringen ist das Unternehmen bundesweit vertreten. In Thüringen ist Autohaus König zudem Hauptsponsor des Fußball-Regionalligisten FC Carl Zeiss Jena. Der aktuelle Sponsorenvertrag läuft noch bis zum Sommer 2028. Ob und in welcher Form das Engagement fortgeführt wird, ist derzeit offen.

Schnelles Wachstum als Ursache? Der Präsident des Thüringer Kfz-Landesverbands, Helmut Peter, sieht das rasche Wachstum der Unternehmensgruppe als einen wesentlichen Grund für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Nach seiner Einschätzung sei nicht allein die Eröffnung neuer Standorte ausschlaggebend gewesen. Mit dem Wachstum müssten auch die Beziehungen zu Herstellern und Importeuren professionell gesteuert werden. Genau hier habe es offenbar Herausforderungen gegeben, sagte Peter, der selbst Chef einer Autohaus-Gruppe ist.

Auch für Kunden erwartet Peter voraussichtlich keine größeren Nachteile. Bestehende Verträge, Garantien und Serviceleistungen würden im Falle von Verkäufen oder Übernahmen in der Regel durch andere Händler weitergeführt. Verträge und Garantieansprüche bleiben bei einer Übernahme von Standorten üblicherweise bestehen. Wie es mit den einzelnen Autohäusern weitergeht, wird sich jedoch erst im Verlauf des Insolvenzverfahrens zeigen. Quelle: MDR / CM

Škoda Auto mit neuer Chefin Vertrieb und Marketing

Nach Audi hat auch die Volkswagentochter Škoda Auto Veränderungen in der Geschäftsführung bekanntgegeben: Martina Biene, derzeit Vorsitzende und Geschäftsführerin Volkswagen Group Africa, wird Vorstandsmitglied für Vertrieb und Marketing beim überaus erfolgreichen tschechischen Hersteller.

Martina Biene tritt die Nachfolge von Martin Jahn an, der zum Vorstandsmitglied der Marke Volkswagen mit Zuständigkeit für Vertrieb, Marketing und After Sales in Wolfsburg ernannt wird. Vorbehaltlich der erforderlichen Genehmigungen wird Jahn zudem dem Aufsichtsrat von Škoda Auto beitreten. Die Veränderungen treten am 01. Oktober 2026 in Kraft.

Martina Biene kam 2001 zu Volkswagen. Sie hatte verschiedene Positionen innerhalb des Volkswagen Konzerns inne, darunter Aufgaben in den Bereichen Strategie und Vertrieb von Premiumfahrzeugen, als Gebietsverkaufsleiterin für Belgien und Luxemburg, als Leiterin der Produktplanung für Deutschland, als Leiterin des globalen Produktmarketings und als Leiterin der Marke Volkswagen in Südafrika. Im August 2020 wurde sie zur Leiterin der Produktlinie ‚Small and Compact‘ von Volkswagen ernannt. Seit September 2022 ist sie Vorsitzende und Geschäftsführerin Volkswagen Group Africa.

Martin Jahn ist seit 20 Jahren im Volkswagen Konzern tätig. Er begann seine Karriere 1994 bei CzechInvest, der tschechischen Regierungsagentur für Auslandsinvestitionen, und wurde dort im Jahr 2000 zum CEO ernannt, nachdem er zuvor die US-Niederlassung der Agentur in Chicago geleitet hatte. Von 2004 bis 2006 war er stellvertretender Ministerpräsident für Wirtschaft der Tschechischen Republik. 2006 trat er bei Škoda Auto in Mladá Boleslav als Vorstand für Personalwesen ein. Im Jahr 2008 wurde Jahn zum Geschäftsführer von Volkswagen Group Rus in Moskau ernannt, wo er für den Konzernabsatz verantwortlich war. Im Jahr 2010 wurde Jahn Geschäftsführer des internationalen Flottengeschäfts des Volkswagen Konzerns in Wolfsburg, Deutschland, wo er für die Leitung des weltweiten Konzernabsatzes verantwortlich war. Ab 2016 war er in China als Executive Vice President für Vertrieb und Marketing sowie als Geschäftsführer der Marke Volkswagen bei FAW-VW tätig. Im März 2021 kehrte er als Vorstand für Vertrieb und Marketing zu Škoda Auto zurück. Martin Jahn hat während seiner Amtszeit einen herausragenden Beitrag zur Entwicklung und zum Erfolg von Škoda Auto geleistet. Unter seiner Führung ist es gelungen, zur zweitbestverkauften Marke in Europa zu werden. Quelle: Škoda Auto / CM

Geschäftsreiserisiko Naher Osten

Die gegenseitigen Angriffe von US Air Force/Navy und dem Iran gehen weiter. Die USA bombardieren Stellungen der iranischen Revolutionsgarden, die wiederum schicken Raketen auf die VAE bzw. nach  Jordanien. Das ist der Grund für die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA),  die Warnung vor Landungen und Überflügen mehrerer Länder auf der Arabischen Halbinsel zu verlängern. Mobilitätsmanager und Geschäftsreisende sollten das hohe Risiko für Leib und Leben bei der Planung von Gesc häftsreisen in die Nahost-Region berücksichtigen.

Laut EASA sollen die Gewässer von Bahrain, Kuwait, Katar und der Vereinigten Arabischen Emirate bis zum 30. September nicht überflogen werden. Denn es besteht die Gefahr für die Zivilluftfahrt, dass Passagiermaschinen von Raketen bzw. Drohnen getroffen werden und abstürzen. Im Zuge des militärischen Konflikts zwischen den USA und Iran bleibt die Sicherheitslage in der Region instabil. 

Die gegenseitigen Luftangriffe durch US-Kampfjets und iranische Raketen führen zu hohen Risiken für den Luftraum über den Gewässern. Dies betrifft Bahrain, Kuwait, Katar und die Vereinigten Arabischen Emiraten sowie den Luftraum über den Gewässern des Golfs von Oman westlich des Längengrads 58° östlicher Länge. Auch über dem Landgebiet der betroffenen Staaten bestehen weiterhin Restrisiken. Fluggesellschaften und andere Betreiber sollten deshalb weiterhin vorsichtig sein und mögliche Raketen- und Drohnenaktivitäten, Luftverteidigungsmaßnahmen sowie herabfallende Trümmerteile berücksichtigen. 

Die Präsenz bedeutender US-Militäreinrichtungen in der Region erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die erwähnten Staaten direkt iranischen Raketen- und Drohnenangriffen ausgesetzt sein könnten. Auch der angrenzende Luftraum über dem Meer kann durch Überflüge von Raketen oder Drohnen, Abfangmaßnahmen, herabfallende Trümmer sowie die weitreichenden Folgen einer weiteren militärischen Eskalation in der Region betroffen sein.

Zivile Flugzeuge können mit militärischen verwechselt werden, sowie in unbeabsichtigte Angriffe und Kollateralschäden (Abstürze) verwickelt werden. Unvorhersehbare militärische Entwicklungen in Verbindung mit dem möglichen Einsatz von Raketen, Drohnen, Kampfflugzeugen und Luftverteidigungssystemen stellen für zivile Flüge der bekannten Airlines aus den Golfstaaten aber auch westlicher Fluggesellschaften wie der Lufthansa Gruppe, Air France-KLM, British Airways  etc. in allen Höhen und auf allen Flugflächen über den Gewässern innerhalb des betroffenen Luftraums ein hohes Risiko dar.

Notwendige Flüge zu oder von Flughäfen innerhalb der betroffenen Fluginformationsgebiete (z.B. Dubai, Abu Dhabi usw.) können laut EASA nur dann durchgeführt werden, wenn ausreichende Maßnahmen zur Risikominderung getroffen wurden.  Quelle: EASA / CM

Denkzettel- und Besinnungsfunktion

Ein bereits verwaltungsrechtlich – auch sofort vollziehbar entzogener Führerschein macht ein zusätzliches straßenverkehrsrechtliches Regelfahrverbot nicht entbehrlich, wenn der Betroffene gleichzeitig mehrere berauschende Substanzen konsumiert hat. Grund ist die eigenständige Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots, die sich – anders als der Entzug der Fahrerlaubnis – auch auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge erstreckt.

Welche Zielrichtung verfolgen Fahrerlaubnisentzug und Fahrverbot?

Wird gegen einen Betroffenen wegen eines Verstoßes nach § 24a StVG ein Bußgeldverfahren geführt, stellt sich die Frage, ob ein zusätzlich verhängtes Regelfahrverbot entbehrlich wird, wenn dem Betroffenen zwischenzeitlich in einem gesonderten Verwaltungsverfahren die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG kraft Gesetzes in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen. Anders als bei den Katalogtaten nach § 4 Abs. 1 und 2 BKatV, bei denen ein Fahrverbot lediglich in der Regel in Betracht kommt, ist den Tatgerichten hier ein deutlich geringerer Ermessensspielraum eingeräumt, da sich angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit derartiger Ordnungswidrigkeiten die Angemessenheit des Fahrverbots grundsätzlich von selbst versteht.

Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während der Entzug der Fahrerlaubnis darauf gerichtet ist, charakterlich ungeeignete Personen vom Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge abzuhalten, besteht der Zweck des Fahrverbots in einer Denkzettel- und Besinnungsfunktion, die sich zusätzlich auch auf das Führen nicht fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge erstreckt. Wegen dieser unterschiedlichen Reichweite der Sanktionen macht ein Entzug der Fahrerlaubnis ein daneben verhängtes Fahrverbot nicht obsolet.

Warum begründet ein Fahrerlaubnisentzug wegen Rauschgiftsucht keinen Ausnahmefall? Ein Absehen vom Regelfahrverbot kommt nach den allgemeinen Grundsätzen nur bei außergewöhnlichen Härten oder einer Vielzahl minderer Erschwernisse in Betracht, die der Tat oder der Person des Betroffenen innewohnen. Legt der Betroffene vor, mit oder nach der vorgeworfenen Tat ein Verhalten an den Tag, das aus Sicht der Verwaltungsbehörde grundsätzliche Zweifel an seiner charakterlichen Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, stellt dies weder einen der Tat innewohnenden, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigenden Gesichtspunkt noch einen in seiner Person liegenden Härtefall dar. Es würde einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn der Verdacht einer über den Einzelfall hinausreichenden charakterlichen Unzuverlässigkeit gerade der Grund dafür wäre, dem Betroffenen die Wohltat des ausnahmsweisen Absehens von einem gesetzlich vorgesehenen Regelfahrverbot zukommen zu lassen.

Diese Wertung entspricht auch der gesetzgeberischen Systematik des § 25 Abs. 6 Satz 1 StVG, wonach lediglich die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in derselben Sache auf ein Fahrverbot angerechnet wird. Diese eng begrenzte Ausnahmevorschrift trägt dem Gedanken Rechnung, dass eine im selben Verfahren erlittene Entziehung der Fahrerlaubnis den Zweck eines späteren Fahrverbots durch ihre Verbotswirkung bereits erfüllt hat. Der Gesetzgeber hat damit zugleich die Wertentscheidung getroffen, dass ein Fahrverbot auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen – auch verwaltungsrechtlichen – Verfahren regelmäßig nicht angerechnet werden soll (vgl. OLG Zweibrücken, 12.11.2020 – Az: 1 OWi 2 Ss Bs 146/20).

Kann ein langfristiger vorläufiger Fahrerlaubnisentzug im Einzelfall dennoch zum Wegfall des Fahrverbots führen? Bei einem vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis in anderer Sache von erheblichem zeitlichen Umfang kann es im Einzelfall an der präventiven Notwendigkeit der Verhängung eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme fehlen (vgl. OLG Zweibrücken, 12.11.2020 – Az: 1 OWi 2 Ss Bs 146/20). Dies gilt für ein auf §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24a Abs. 1 bis 2a StVG gestütztes Fahrverbot jedoch jedenfalls dann nicht, wenn der Betroffene gleichzeitig mehrere psychoaktive Substanzen konsumiert hat.

Ein Verkehrsverstoß gegen § 24a Abs. 1 bis 2a StVG betrifft ein Verhalten, das – anders als etwa Geschwindigkeits- oder Abstandsverstöße – nicht nur Fahrer fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge betrifft, sondern häufig auch von Fahrern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, etwa E-Scootern, begangen wird (vgl. BayObLG, 30.06.2025 – Az: 201 ObOWi 405/25). Der Denkzettel- und Besinnungsfunktion kommt daher gerade im Hinblick auf fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge besondere Bedeutung zu. Zudem deutet der gleichzeitige multiple Konsum mehrerer psychoaktiver Substanzen auf schwerwiegende psychische Probleme des Konsumenten hin, sodass die Notwendigkeit besteht, dass dieser sein Konsumverhalten vor dem Hintergrund des fortbestehenden Wunsches zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art langfristig reflektiert.

Wie wurde im vorliegenden Fall entschieden? Vorliegend hatte das Tatgericht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen, weil dem Betroffenen bereits mit sofort vollziehbarer Entscheidung der Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis wegen Neigung zur Rauschgiftsucht entzogen worden war. Da der Betroffene ausweislich der Feststellungen gleichzeitig unter der Wirkung von THC, Alkohol und einem weiteren berauschenden Mittel gestanden hatte, wurde dies als rechtsfehlerhafte Ermessensausübung bewertet und in der Sache selbst über die Anordnung eines einmonatigen Regelfahrverbots entschieden. Zugleich wurde die zugrunde liegende Regelgeldbuße nach lfd. Nr. 243a BKat wegen des Konsums eines weiteren berauschenden Mittels angemessen erhöht.  
BayObLG, 08.06.2026 – Az: 201 ObOWi 387/26

Audi mit neuem Vertriebschef

Der Volkswagen-Konzern und die AUDI AG besetzen zwei zentrale Vorstandspositionen neu: Martin Sander, derzeit Vorstand für Vertrieb, Marketing und After Sales der Marke Volkswagen, kehrt zu Audi zurück. Er übernimmt zum 01. Oktober 2026 das Vorstandsressort Vertrieb und Marketing. 

Martin Sander war von 1995 bis 2022 in verschiedenen Führungsfunktionen für die vier Ringe tätig. Er verfügt über langjährige internationale Vertriebs- und Markterfahrung, insbesondere in Europa und Nordamerika, und ist sowohl bei Audi als auch im Volkswagen-Konzern eng vernetzt. Zuletzt bewegte sich Sander in schwierigem Terrain. Denn VW hat sein Monaten dicke ganz dicke Probleme im Vertrieb.

Auch Sanders Vorgänger Marco Schubert war seit September 2024 Mitglied des Vorstands von Audi und verantwortlich für Vertrieb und Marketing. Auch er sah sich massiven Herausforderungen bei Audi gegenüber. Zudem war er Mitglied der erweiterten Konzernleitung des Volkswagen-Konzerns mit Verantwortung für Sales, Marketing und After Sales. Nun wird er Mitglied der erweiterten Volkswagen Konzernleitung für die Region Nordamerika, wo sich VW derzeit recht schwer tut. Damit übernimmt er die übergreifende Steuerung der Region Nordamerika. Quelle: Audi / CM

Hotels.com führt Buchungsoptionen für Geschäftsreisende ein

Hotels.com hat auf einer Website und in der APP eine neue Funktion für Geschäftsreisen eingeführt, die die Buchung solcher Reisen erleichtern soll.

Zu den neuen Funktionen gehören Einstellungsmöglichkeiten für Geschäftsreisebuchungen, wie etwa die Festlegung eines maximalen Übernachtungspreises, Tarife inklusive Frühstück und/oder WLAN, voll erstattungsfähige Buchungen sowie der Zugang zu Fitnessbereichen. Zudem können Nutzer auf geschäftsreisespezifische Bewertungen zugreifen und eine Schnellbuchungsoption für bevorzugte Hotels einrichten. Laut Hotels.com lässt sich dieser Geschäftsreise-Bereich über dasselbe Benutzerkonto verwalten, das auch für sonstige Buchungen genutzt wird.

Begleitend zur Ankündigung veröffentlichte Hotels.com Daten aus seinem „Booked for Business“-Bericht. Dieser basiert auf einer Umfrage unter 2.000 Erwachsenen in den USA, die in den vergangenen drei Jahren beruflich gereist sind; die Befragung wurde im Zeitraum vom 4. bis 12. Juli durchgeführt. Zu den Ergebnissen zählte u.a., dass Geschäftsreisenden im Durchschnitt ein Hotelbudget von 236 US-Dollar pro Nacht zur Verfügung steht – bei Fachkräften aus der Technologiebranche lag dieser Wert jedoch bei durchschnittlich 264 US-Dollar pro Nacht.

Darüber hinaus ergab die Umfrage, dass Geschäftsreisende im Schnitt zehn Nächte pro Jahr beruflich unterwegs sind, wobei Beschäftigte in der Technologiebranche sowie im Handwerk die intensivsten Reisepläne aufweisen. Kostenloses Frühstück wurde von 49 % der Befragten als beliebteste Hotelleistung genannt, gefolgt von Treueprogrammen (39 %) und flexiblen Check-in-Zeiten (37 %) Quelle: Hotels.com / CM

Sich auf Dienstreisen als zugehörig zu LGBTQ+ zu outen kann gefährlich sein

Laut einem kürzlich veröffentlichten Sonderbericht des globalen Gesundheits- und Risikomanagementunternehmens Healix sehen sich LGBTQ+-Reisende in einigen Weltregionen mit einer „sich verschlechternden Sicherheitslage“ konfrontiert; Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass ihre Richtlinien zu Reiserisiken diese LGBTQ+ angesichts der vielfältigen und sich wandelnden Sicherheitsbedingungen unterstützen.

Der Bericht hält fest, dass sich die Risikolage für LGBTQ+-Reisende in Afrika 2025 „verschlechtert“ hat – bedingt durch „neue kriminalisierende Gesetze und eine verstärkte Rhetorik gegen LGBTQ+-Personen“. So hat beispielsweise der Senegal die Strafen für homosexuelle Handlungen verschärft, und der ghanaische Präsident John Mahama steht Berichten zufolge kurz davor, ein Gesetz zu erlassen, das die Identifizierung als LGBTQ+-Person unter Strafe stellen würde.

Auch in der Region Naher Osten, insbesondere in den VAE und Nordafrika war im vergangenen Jahr eine „Fortsetzung – und teilweise Verschärfung – repressiver Maßnahmen gegen LGBTQ+-Gemeinschaften“ zu beobachten. Im Irak etwa werden Gesetze, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellen und geschlechtsangleichende Maßnahmen verbieten, „streng durchgesetzt“. Und in der Türkei wurde ein Gesetzentwurf eingebracht, der die öffentliche Äußerung einer LGBTQ+-Identität kriminalisieren soll. 

Bereits früher in dieem Jahr 2026 hatte Riskline zudem seine „LGBTQ Risk Map 2026“ vorgestellt, die eine „wachsende Welle von Rückschritten bei den Rechten“ von LGBTQ+-Reisenden weltweit aufzeigt.

Dem Bericht zufolge verzeichnete die Region der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) im vergangenen Jahr die größte allgemeine Verbesserung bei den Rechten und der Sicherheit von LGBTQ+-Personen – u.a., weil die EU sicherstellt, dass grundlegende Rechte selbst in einigen der konservativeren Mitgliedsstaaten gewahrt bleiben. Zudem seien insbesondere in Polen, Ungarn und Italien Verbesserungen zu beobachten gewesen.

Auf dem amerikanischen Kontinent gab es im vergangenen Jahr zwar „verstärkte gesetzgeberische Unterstützung“ für die Sicherheit von LGBTQ+-Personen, doch insbesondere in Südamerika nahm die Zahl der Gewalttaten gegen diese Gruppe zu, so der Bericht. In den USA hingegen kam es zu Rückschritten bei bestimmten Rechten für Transgender-Personen – etwa durch die Abschaffung des nicht-binären Geschlechtseintrags „X“ in Reisepässen. Zudem herrscht auf Bundesstaatenebene ein uneinheitliches Bild aus Beschränkungen und gesetzlich verankerten Rechten, was das Land laut Bericht zu „einem der rechtlich widersprüchlichsten Umfelder für LGBTQ+-Personen unter den Industrienationen“ macht.

Saskia Veldhuizen, Sicherheitsberaterin bei Healix, berichtete von einer zunehmenden Zahl von Anfragen durch Angehörige von Nichtregierungsorganisationen bezüglich möglicher Probleme bei der Einreise oder Visumswiderrufen – sowohl bei Personen, die selbst der LGBTQ+-Community angehören, als auch bei solchen, die im Auftrag der Community reisen.

„Wir erleben, dass sich viele Organisationen mit diesen Aspekten auseinandersetzen oder sie überprüfen“, sagte sie. „Es handelt sich um eine sehr spezifische und stark von der jeweiligen Person abhängige Frage, weshalb sie nur schwer vorherzusagen ist.“

Für die Region Asien-Pazifik hält der Bericht fest, dass sich der rechtliche Schutz von LGBTQ+-Personen in einigen Gebieten – darunter Thailand, Australien und Südkorea – verbessert hat, während andere Länder für LGBTQ+-Reisende gefährlicher geworden sind. So zensiert China weiterhin Inhalte, die LGBTQ+-Themen aufgreifen, und sowohl Malaysia als auch Indonesien haben dem Bericht zufolge die Zahl der Festnahmen von LGBTQ+-Personen erhöht, denen die Teilnahme an „Sex-Partys“ vorgeworfen wird.

Angesichts der sich wandelnden Risikoprofile für LGBTQ+-Reisende weltweit sei es entscheidend, diese Risiken in den Unternehmensrichtlinien zu berücksichtigen; laut Veldhuizen bestehe jedoch ein häufiger Fehler darin, von LGBTQ+-Reisenden zu erwarten, dass sie ihre Identität bzw. sexuelle Andersartigkeit gegenüber Programmverantwortlichen oder Arbeitgebern offenlegen.

Für Unternehmen ist es wichtig, nicht nur vor der Reise Informationen anzubieten, sondern auch einen Feedback-Mechanismus zu etablieren, der es Mitarbeitern ermöglicht, nach der Reise Probleme zu melden – etwa Diskriminierungserfahrungen mit einem bestimmten Dienstleister. Quelle: Healix / CM

United- App ermöglicht Passagieren, sich bei Flugstörungen selbst auf die Warteliste (Standby) setzen zu lassen

United Airlines hat soeben eine neue Funktion in ihrer App eingeführt, die das Reisen für Mitarbeitende (die oft auf Standby-Basis fliegen) noch schwieriger machen dürfte: Bei Flugstörungen können reguläre Passagiere sich nun für bis zu drei weitere Flüge auf die Warteliste setzen lassen, während sie gleichzeitig ihren bestätigten Sitzplatz für einen vierten Flug behalten.

Wird ein Flug gestrichen oder stark verspätet, bucht United Airlines die Passagiere automatisch auf den nächsten verfügbaren Flug um. Doch was, wenn der nächste Flug erst in einigen Stunden startet und man dringend an sein Ziel gelangen möchte?

Die neue Funktion erlaubt es umgebuchten Passagieren, ihren bestätigten Sitzplatz zu behalten und sich gleichzeitig für bis zu drei alternative Flüge auf die Warteliste setzen zu lassen. Die United-App überwacht daraufhin automatisch die Sitzplatzverfügbarkeit auf diesen Flügen und benachrichtigt den Passagier per SMS, sobald ein Platz frei wird.

Man kann dann entscheiden, ob man auf den früheren Flug wechselt oder den Sitzplatz auf der Verbindung behält, auf die United einen ursprünglich automatisch umgebucht hatte.

„Bei Flugstörungen können Kunden ihre bestätigte Reiseplanung beibehalten und sich für drei zusätzliche Flüge auf die Warteliste setzen lassen“, erklärte Jennifer Schwierzke, Vice President of Customer Operations, Strategy & Execution bei United.

Für United-Beschäftigte, die im Rahmen von Vergünstigungen (sogenannte „Non-Rev“-Reisen) fliegen und in letzter Minute noch einen Platz ergattern wollen, könnte diese neue Funktion die Situation weiter erschweren. Stellen Sie sich vor, Sie sind als Mitarbeiter auf Reisen und sehen, dass auf einem ansonsten ausgebuchten Flug ein Platz frei wird – nachdem Sie zuvor bereits bei mehreren anderen Flügen wegen Überbuchung abgewiesen wurden. Sie glauben, endlich an Bord gehen zu können, doch dann – schwupps – ist der Platz weg, weil ein anderer Passagier gerade von seiner Standby-Liste auf diesen Flug gewechselt ist. Natürlich ist das Reisen auf Mitarbeiterbasis nichts für schwache Nerven, auch wenn das Unterfangen zweifellos immer schwieriger wird.

Die Fluggesellschaft hat zudem kürzlich ein „virtuelles Gate“ in ihre App integriert, um dem Ärgernis  jener  Passagieren, die sich schon vorzeitig am Gate in eie vorhergehende Gruppe drängeln – entgegenzuwirken. Anstatt am Gate darauf zu warten, wann die eigene Boarding-Gruppe aufgerufen wird, sendet das virtuelle Gate Echtzeit-Updates auf das Mobiltelefon: Man erfährt, welche Gruppe gerade an der Reihe ist, und sieht anhand einer Fortschrittsanzeige, wie viele Passagiere bereits an Bord gegangen sind. Quelle: United / CM

Vollsperrung der Bahnstrecke Rosenheim – Salzburg 

Die Bahn-Magistrale München-Salzburg/Innsbruck wird zwischen Rosenheim und Salzburg während der geplanten Generalsanierung vom 07. Februar 2027 bis zum 09. Juli 2027 „voll gesperrt“. 

Alternative Konzepte, wie etwa das „Bauen unter rollendem Rad“, hätten Bautätigkeiten über mehrere Jahre zur Folge und würden in Summe zu deutlich höheren Beeinträchtigungen führen, heißt es in der Antwort der Regierung (21/7715) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/7143).

Angaben über die Gesamtkosten für die Generalsanierung macht die Bundesregierung nicht. Bei den erfragten Informationen handle es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Deutschen Bahn AG (DB AG) und der betroffenen privaten Unternehmen, heißt es zur Begründung. Die Offenlegung der Informationen könne wirtschaftliche und finanzielle Nachteile sowohl der DB AG als auch der genannten Unternehmen zur Folge haben. 

Zur Beantwortung der Frage nach dem Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) der Generalsanierung heißt es: Die Korridorsanierung „Rosenheim – Salzburg“ sei Teil der übergreifenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gewesen, die Anfang 2026 durch das Bundesministerium für Verkehr (BMV) durchgeführt worden sei und auf den bereits durchgeführten Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu einzelnen vorherigen Korridorsanierungen (Hamburg-Berlin, Nürnberg-Regensburg-Passau etc.) aufsetze. „Ein separater Wirtschaftlichkeitsnachweis für das hier betrachtete Projekt ist daher nicht erfolgt“, schreibt die Regierung. Die übergreifende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung habe einen Kostenvergleich und einen Vergleich des monetär bewerteten verkehrlichen Nutzens der Korridorsanierung gegenüber einer konventionellen Realisierung vorgenommen.

Während der Sperrung müssen Fern- und Güterzüge Züge von Salzburg kommend über Freilassing und Mühldorf über die nicht-elektrifizierte und meist eingleisige ABS38 umgeleitet werden. Quelle: Bundestag / CM

Shell-Recharge wird moderner und zuverlässiger

Die E-Mobilitätssparte Shell Recharge des Mineralölkonzerns hat bis Ende August 2026 insgesamt 150 Schnellladepunkte an mehr als 40 Standorten in Deutschland modernisiert. Damit werden Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit des öffentlichen Schnellladenetzes für Elektroautos erhöht. Bis Ende 2026 sollen mindestens weitere 50 Ladepunkte mit neuer Hardware ausgestattet werden.  

 Mit dem Austausch älterer Ladesysteme investiert Shell Recharge t in die Qualität und Zuverlässigkeit seiner Ladeinfrastruktur. Mit Letzterer haperte es mitunter sehr, wie CM an seinem Verlagssitz mehrfach leidvoll erfahren musste.  Ziel ist es, das öffentliche Laden für E-Autofahrer verlässlicher zu machen und die Alltagstauglichkeit der Elektromobilität weiter zu stärken. „Die nächste Phase der Elektromobilität wird nicht allein über die Anzahl der Ladepunkte entschieden, sondern über deren Zuverlässigkeit im Alltag“, sagt Florian Glattes, Leiter Shell Mobility Deutschland, Österreich und Schweiz. „Deshalb investieren wir proaktiv in die Modernisierung unseres Ladenetzwerks. E-Autofahrer sollen sich darauf verlassen können, dass ihre Ladevorgänge einfach starten und zuverlässig funktionieren.“ 

Die neuen Schnellladesysteme sorgen für eine deutlich höhere technische Stabilität. An ausgewählten Standorten wird darüber hinaus auch die verfügbare Ladeleistung erhöht. Vor allem aber profitieren die Kunden von höherer Verfügbarkeit der Ladepunkte und zuverlässigeren Ladevorgängen. „Moderne Hardware ist ein wichtiger Baustein unseres EV-Angebotes“, so Glattes weiter. „Dazu gehören ebenso ein nutzerfreundlicher Ladeprozess, verschiedene Bezahlmöglichkeiten, digitale Services und ein enges Monitoring der Standorte – ebenso wie übrigens ein zielgruppengerechtes Convenience-Angebot im Shop und Shell Café.“ Shell betreibt derzeit gut 2.400 Schnellladepunkte in Deutschland und erweitert dieses Netzwerk fortlaufend – sowohl an eigenen Standorten als auch gemeinsam mit Partnern. Quelle: Shell Recharge / CM